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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1911-01-01 · 10 (1911) Basel, 9. bis 15. August 1911 · p. Seite 276

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
10 (1911) Basel, 9. bis 15. August 1911
Date
1911-01-01
Page
Seite 276 (sequence 276)
Language
German, English, Hebrew
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— ,276 — Absatz 2 des § 2 lautet in der alten Form, die ich nicht geändert habe. Nur ist nach Landsmannschaft immer in der Klammer Sonderverbandsdeiegation zu setzen. (Liest): „Jeder Delegierte ist berechtigt, bei Austritt aus einer Landsmannschaft sich einer Fraktion anzuschließen." Bei Absatz 3 schlagen wir Ihnen noch eine Ergänzung vor: „Die Bildung von Fraktionen kann spätestens bis zum Anfang der zweiten Sitzung erfolgen." (Rufe: Warum?) Auch das will ich Ihnen sagen. Die Bildung des Permanenzausschusses muß bis zum Anfang der zweiten Sitzung erfolgt sein. Wenn Sie nun den Fraktionen die Hechte geben, Delegierte in den Permanenzausschuß zu entsenden, müssen Sie die Bildung selbstverständlich mit dem Zeitpunkte abschließen, wo die Vertretung im Permanenzausschusse bereits delegiert wurde, weil Sie sonst ein fortwährendes Fluktuieren der Mitglieder des Permanenzausschusses erreichen würden. Wir glaubten, einen Zeitpunkt festlegen zu sollen, damit die Sache in ein gewisses gesetzliches Gefüge eingeordnet werden wird. (Sehr richtig!) Jetzt werde ich den § 9, der den Permanenzausschuß betrifft und den wir als § 9 eingefügt haben, vorlesen. (Zwischenrufe.) Vizepräsident Dr. Bodenheimer: Es wird dagegen Widerspruch erhoben, daß beide Sachen hier zusammen vorgenommen werden. Meine Herren! Ich entscheide diese Frage ex präsidio, indem ich Herrn Dr. Margulies bitte, den Antrag des Permanenzausschusses hier vorzutragen. Berichterstatter Dr. Margulies (liest): „Zur Vorbereitung der vom Kongreß . . . (Ruf: Welcher Paragraph?) Das ist ein neuer Paragraph, tr lautet (liest): „Zur Vorbereitung der vom Kongreß vorzunehmenden Wahlen mit Ausnahme der Wahl des Kongreßpräsidiums wird vom Kongreß ein Permanenzausschuß gebildet. Der Permanenzausschuß hat sich vor Beginn der zweiten Sitzung zu konstituieren. Er besteht aus den Vertretern der Landsmannschaften bzw. Sonderverbandsdelegationen und Fraktionen, die das Recht haben, für je 10 Mitglieder einen Vertreter in den Ausschuß zu entsenden. Die kleinen Landsmannschaften und diejenigen der Delegierten, welche keiner Landsmannschaft oder Fraktion angehören, wählen gleichfalls in einer gemeinschaftlichen Sitzung für je 10 Mitglieder einen Vertreter in den Permanenzausschuß. Ein Ueberschuß von mindestens 6 Delegierten berechtigt zur Wahl eines weiteren Vertreters. Die Vertreter der kleinen Landsmannschaften, die im Permanenzausschuß nicht vertreten sind, haben das Recht auf Entsendung eines beratenden Mitgliedes in den Permanenzausschuß." Vizepräsident Dr. Bodenheimer: Das Wort hat Herr Dr. Spitzer. Del. Dr. Spitzer. Geehrter Kongreß! Ich erkläre in meinem Namen und im Namen meiner Freunde, daß wir gegen die Fassung des § 2 in jenem Teile sind und auch dagegen stimmen werden, welcher den Zusammenschluß einer Fraktion von der Anzahl von 30 Delegierten abhängig macht, daß wir aber mit aller Kraft ganz besonders dagegen auftreten werden, daß der § 9 der Geschäftsordnung so angenommen werde, wie er vom Referenten vorgeschlagen wurde. Der § 9 ist aus dem Organisationsstatute entnommen und in die Geschäftsordnung übertragen worden, wie Sie das gestern beschlossen haben. Nach dieser Bestimmung soll der Permanenzausschuß in der Weise gebildet werden, daß nur Landsmannschaften, Sonderverbände und Fraktionen, welche mindestens 10 Mitglieder zählen, berechtigt sein sollen, einen Vertreter in den Permanenzausschuß zu entsenden. Darin erblicken wir eine Vergewaltigung der kleinen Landsmannschaften (lebhafter Beifall und Händeklatschen),

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