Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 10 (1911) Basel, 9. bis 15. August 1911
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 275 (sequence 275)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 275 — Referent Dr. Margulies: § 2 steht in einem gewissen organischen Zusammenhang mit dem von uns neu eingefügten § 9 über den Permanenzausschuß. Vizepräsident Dr. Bodenheimer: Herr Dr. Margulies, Sie werden .die beiden Paragraphen nacheinander verlesen und wir werden über beide zusammen verhandeln. Referent Dr. Margulies: § 2 soll nunmehr lauten: Die Ueberschrift: „Landsmannschaften, beziehungsweise Sonderverbandsdelegationen und Fraktionen". Im Text: . . . Vizepräsident Dr. Bodenheimer: Ich muß unterbrechen. Es ist doch notwendig, Herr Dr. Margulies, den Vorschlag der offiziellen Kommission ebenfalls zu verlesen. Referent Dr. Margulies: Die Form, welche Ihnen die Organisationskommission vorgeschlagen hatte, lautete (liest): „§ 2. Landsmannschaften und Fraktionen. Die auf dem Kongreß anwesenden Delegierten bilden Landsmannschaften und Fraktionen. Die Rechte einer Landsmannschaft und Fraktion sind von dem Zusammenschluß von mindestens 15 Kongreßdelegierten abhängig." An dessen Stelle schlage ich auf Grund einer Besprechung mit verschiedenen Vertretern der kleinen Landsmannschaften Ihnen folgende Fassung vor (liest): „§ 2. Landsmannschaften beziehungsweise Sonderverbandsdelegationen und Fraktionen. Die auf dem Kongreß anwesenden Delegierten bilden Landsmannschaften beziehungsweise Sonderverbandsdelegationen und Fraktionen. Die Rechte einer Landsmannschaft (Sonderverbandsdelegation) sind von der Mindestzahl von 10 Kongreßdelegierten abhängig. Entscheidend hierbei ist die Zahl der gewählten Delegierten. Die Rechte einer Fraktion sind von einem Zusammenschluß von mindestens 30 Kongreßdelegierten abhängig." Gestatten Sie, daß ich Ihnen jetzt den Unterschied zwischen der einen und der anderen Fassung klarlege. Mich hat folgender Gesichtspunkt geleitet. Die Vertreter von Organisationen, welche bereits vor dem Kongresse normalerweise existieren, d. s. also von Landesorganisationen und Sonderverbänden, bilden die normale Form, in welcher sich die Delegierten auf dem Kongreß organisieren. Die Vertreter der Landesorganisationen treten in Landsmannschaften zusammen, die Vertreter von Sonden erbänden in Sonderverbandsdelegationen. Das Wort ist zwar nicht schön, wir konnten aber leider kein anderes finden. Vielleicht findet jemand ein besseres. Dem glaube ich eine neue Form an die Seite stellen zu können, das sind Gruppenbildungen, die sich erst auf dem Kongreß bilden für das Programm, das nur für die Zeit des Kongresses gilt. Deshalb habe ich diese Unterscheidung machen zu müssen geglaubt. Den Wünschen der kleinen Landsmannschaften glaubten wir dadurch entgegenkommen zu sollen, daß wir für die Bildung der Landsmannschaften die Zahl von 15 auf 10 erniedrigt haben. Dagegen glaubten wir die Bildung jener vorübergehenden Gruppen der sogenannten Fraktionen erschweren zu sollen, damit nicht, wenn einem in irgendeiner Landsmannschaft die Nase seines Kollegen nicht gefällt, er sofort eine neue Fraktion bildet, und noch neun Genossen finden sich nicht so schwer, die in diesem Falle mit ihm übereinstimmen. Wir glaubten, daß dafür doch mindestens eine größere Anzahl von Personen notwendig ist, weil wir vor allen Dingen hier vor einem Anfang stehen. Denn Fraktionsbildungen für ein Programm auf dem Kongreß sind etwas Besonderes. IS"