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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1911-01-01 · 10 (1911) Basel, 9. bis 15. August 1911 · p. Seite 242

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
10 (1911) Basel, 9. bis 15. August 1911
Date
1911-01-01
Page
Seite 242 (sequence 242)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476274--3787-3479929
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— 242 — Hoher Kongreß! Wir haben infolgedessen an die Spitze unserer Bewegung als Arbeitsausschuß ein Kollegium bestellt, wie es hier heißt, ein Kollegium von 5—7 Personen, von denen mindestens drei an einem Orte wohnen sollen. Ich darf Ihnen aber dabei sagen, daß diese letztere Bestimmung nur ein Minimum dessen darstellt, was die Organisationskommission im Interesse unserer Arbeit für notwendig angesehen hat. Wir glauben, daß Zionisten, wenn sie so beisammen wohnen, daß sie miteinander arbeiten, daß sie alles kollegial erledigen, 'sich jeden Moment über jedes auftauchende Problem unterhalten und verständigen können, eine geschlossene einheitliche Korporation darstellen werden, während wir fürchten, daß Persönlichkeiten, wenn sie auch in ihren Anschauungen einander nahestehen, wenn sie aber nur selten miteinander in Berührung kommen können — meistens dann, wenn der Konflikt schon entstanden ist — sich viel schwerer werden ineinander einarbeiten können und es ihnen infolgedessen sehr schwer werdein wird, die entstandenen Mißverständnisse aufzuklären, wodurch sie weniger zur positiven Arbeit kommen können. Die Verantwortlichkeit haben wir auf das große A. C. übertragen und dessen Arbeitsausschuß, das E. A. C. Hoher Kongreß! Dann gebe es noch einen anderen neuen Gesichtspunkt im Statut, den wir allerdings nur flüchtig besprochen und fixiert haben, der aber meiner Ansicht nach ebenfalls einen neuen Gedanken in unsere Organisation hineinträgt, nach dessen Verwirklichung wir uns eigentlich schon lange gesehnt haben, betreffend die Willensbildung der zionistischen Organisation auf dem Kongresse- Wenn wir ein ständiges Parlament hätten, welches immerfort tagt, dann brauchten wir keinerlei Bestimmungen in dieser Beziehung, denn es würde organisch zusammenwachsen, was organisch zueinander gehört. Nachdem wir aber nur jedes zweite Jahr auf einige wenige Tage zusammenkommen, war es notwendig, Korporationen zu schaffen, welche die Willensbildung in einzelnen Teilen organisieren und dann zusammenfassend den Willen des Kongresses bestimmen. Wir haben uns daher entschlossen, den Landesorganisationen korporative Rechte zu geben, welche sie eigentlich bis heute im Statut nicht besessen haben. Die Delegierten eines Landes und eines Sonderverbandes sollen künftighin Korporationen mit Korporationsrechten darstellen. Hierbei mußten wir aber eins berücksichtigen: Daß wir für eine Entwicklungstendenz, die ebenfalls vorhanden ist, die sich allerdings bisher noch immer nicht recht zum Ausdruck hat bringen können, nämlich für die Bildung von Parteigruppen ohne Rücksicht auf Landsmannschaften, im Kongresse die Freiheit lassen. Wir haben also künftighin als das Normale die Vertretungen der Landesorganisationen und der Sonderverbände vorgesehen, als das Nichtnormale, aber Zulässige, die Bildung von Fraktionen um ein besonderes Programm während

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