Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 9 (1910) Hamburg, 26. bis 30. Dezember 1909
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 492 (sequence 491)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 492 — III. Kongreß § 9. Der Zionistenkongreß tagt jedes zweite Jahr an einem vom Großen A. C. zu bestimmenden Orte. Das Große A. C. ist berechtigt, außer diesen ordentlichen Kongressen jederzeit außerordentliche Kongresse einzuberufen. § 10. Aufgaben des Kongresses sind: a) Entgegennahme und Prüfung des Rechenschaftsberichts des Aktionskomitees (A. C); b) Ausgestaltung des zionistischen Programms; c) Feststellung des Arbeitsprogramms und des Budgets für. die nächste Verwaltunsperiode auf Grund motivierter Vorlagen, die das A. C. in der Regel zwei Monate vorher bekanntzugeben hat; d) Wahl des A. G. und sonstiger Körperschaften für die nächste Versammlungsperiode: e) Entgegennahme und Beratung von Petitionen und Anträgen. § 11. Die Arbeiten des Kongresses werden nach der vom Kongresse beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt. § 12. An den Verhandlungen des Kongresses können außer den von den Schekelzahlern auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Delegierten mit beratender Stimme auch die zur Teilnahme an der Jahreskonferenz (§ 21) Berechtigten, mit Ausnahme der unter § 21 Ziffer 1 und 5 angeführten, teilnehmen. An den Verhandlungen eines außerordentlichen Kongresses sind die Mitglieder des letzten ordentlichen Kongresses berechtigt, teilzunehmen. § 13. Jeder Schekelzahler hat das aktive Wahlrecht zum Kongresse bei erreichtem 18., und das passive Wahlrecht bei erreichtem 24. Lebensjahr. Die Wahlen sind spätestens einen Monat vor Beginn des Kongresses möglichst gleichzeitig vorzunehmen. Die Wahlprotokolle sind innerhalb zwei Wochen nach Vornahme der Wahl dem Engern A. C. und der Landesorganisation (Föderation) einzureichen. Aus dem Protokoll müssen die Zahl der Wähler, die auf die Kandidaten entfallenden Stimmen und die Art ersichtlich sein, in der die Wahl vorgenommen wurde. Bei Verhinderung eines Gewählten ist bis zum Beginn des Kongresses eine Ersatzwahl zulässig. Die Vereine werden ermächtigt, zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten gleich beim Wahlakt für den Fall der Verhinderung der Delegierten Ersatzmänner mitzuwählen, welche gleichzeitig anzumelden sind. § 14. Zwei volle Hundertschaften von Schekelzahlern bilden eine Wahlgruppe, sofern für sie die Schekel an das A. G. abgeführt worden sind. § 15. Die Wahl der Delegierten für den Kongreß ist eine direkte und geheime. Die sonstigen Wahlmodalitäten sowie die