Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 9 (1910) Hamburg, 26. bis 30. Dezember 1909
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 491 (sequence 490)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 491 — § 40. Über die Sitzungen der Ausschüsse werden Protokolle geführt, welche — nach erfolgter Genehmigung durch den Ausschuß — dem Präsidenten übergeben werden. Dieselben enthalten alle im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge und gefaßtenBeschlüsse. § 41. Jeder Beschluß der Ausschüsse wird mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende einer Ausschußsitzung hat sein Stimmrecht nur bei Gleichheit der Stimmen auszuüben. Der Ausschuß wählt einen Berichterstatter, der das Ergebnis der Beratungen in einem Berichte zusammenfaßt und die Beschlüsse der Mehrheit des Ausschusses in der Plenarsitzung zu vertreten hat. II. Organisationstatut § 1. Der Zionismus erstrebt für das jüdische Volk die Schaffung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Heimstätte in Palästina. I. Einleitung § 2. Die zionistische Organisation umfaßt diejenigen Juden, welche sich mit diesem Programm des Zionistenkongresses einverstanden erklären und Schekelzahler sind. § 3. Das Hauptorgan der zionistischen Organisation ist der Kongreß, der durch die Wahl von Delegierten seitens der Wahlgruppen gebildet wird» § 4. Das Exekutivorgan des Kongresses ist das Aktionskomitee. II. Gliederung § 5. Die zionistische Organisation gliedert sich in Schekelzahler, Vereine, Komitees der Schekelzahler, Landesorganisationen (Föderationen), Vereinsdelegiertentag der Landesorganisationen (Föderationen), Großes A. C, Engeres A. G. und Kongreß. § 6. Soweit die Gesetze des Landes es gestatten, haben sich die . zionistischen Vereine (Komitees der Schekelzahler) zu einer Landesorganisation zusammenzuschließen. § 7. Gegen die Entscheidung der Landesorganisation in Organisationsfragen steht der betreffenden Einzelorganisation die Berufung an das Engere A. C. zu. § 8. Der Verkehr der Einzelorganisationen mit dem A. G. geschieht nur durch die Landesorganisation (Föderation) und umgekehrt.