Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 9 (1910) Hamburg, 26. bis 30. Dezember 1909
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 490 (sequence 489)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 490 — § 33. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage zu verlesen und erforderlichenfalls durch die Schriftführer zu verdolmetschen. In der Regel werden die abgeänderten Anträge vor dem Hauptantrage, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht. Es steht aber dem Präsidenten frei, insofern er dies zur Vereinfachung und Klarstellung der Abstimmung für zweckmäßig erachtet, vorerst eine prinzipielle Frage zur Beschlußfassung zu bringen. § 34. Nach geschlossener Beratung verkündet der Präsident, in welcher Reihenfolge er die Fragen zur Abstimmung zu bringen gesonnen sei; eine Debatte über diese Anordnung ist unzulässig. Jeder Delegierte hat das Recht, mehrere Mandate zu übernehmen, verfügt jedoch nur über eine Stimme im Kongresse. § 35. Das Stimmrecht ist von allen Delegierten persönlich auszuüben: keinem in der Sitzung anwesenden Delegierten ist gestattet, sich der Abstimmung zu enthalten. Die Abstimmung findet durch Aufstehen und Sitzenbleiben statt. Ist das Ergebnis nach der Ansicht des Präsidenten zweifelhaft, so findet die geheime Abstimmung mittels Stimmzettel statt. Letztere tritt auch regelmäßig bei Wahlen ein. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. In allen Fällen kann die Beschlußfassung ohne weitere Förmlichkeit mittels Akklamation erfolgen. § 36. Der jeweilige Vorsitzende stimmt mit Ausnahme von Wahlen niemals mit. § 37. Jede Wahl, mit Ausnahme der des Präsidenten, wird mit relativer Stimmenmehrheit entschieden. Die Wahl des Präsidenten erfolgt mit absoluter Majorität. Bei Resultatlosigkeit der Wahl in Ansehung des einen oder andern Amtes entscheidet zwischen je zwei Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, resp. zwischen denjenigen Kandidaten, welche sämtlich die gleiche, höchste Stimmenanzahl erhielten, das durch die Hand des jeweiligen Vorsitzenden gezogene Los. Tl. GeschäftsTorschriften über die Ausschußsitzungeii § 38. Insofern diese Geschäftsordnung. keine Vorschriften über die Mitgliederzahl eines Ausschusses enthält, bestimmt der Kongreß dieselbe von Fall zu Fall. § 39. Den gewählten Ausschüssen steht es frei, aus der ganzen Versammlung solche Delegierte, denen sie besondere Kenntnis des Gegenstandes zutrauen, zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen. Die Mitglieder des Aktionskomitees haben das Recht, den Sitzungen aller Ausschüsse mit beratender Stimme beizuwohnen.