Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 9 (1910) Hamburg, 26. bis 30. Dezember 1909
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 489 (sequence 488)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 489 — Eröffnung der Sitzungen § 24. Der Präsident eröffnet die Sitzungen zur anberaumten Stunde. Es steht ihm frei, vor Übergang zur Tagesordnung Mitteilungen zu machen und Schriftstücke zur Verlesung zu bringen. § 25. Die Plenarsitzungen des Kongresses sind öffentlich. Protokolle § 26. Über jede Sitzung ist durch die hierzu bestellten Funktionäre ein Protokoll zu führen, welches die in Verhandlung genommenen Gegenstände, alle gestellten Anträge mit den Namen der Antragsteller, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat. Stenographische Berichte § 27. Über die Sitzungen werden stenographische Berichte durch das hierzu bestellte stenographische Bureau verfaßt und durch den Druck veröffentlicht. Redeordnung § 28. Die Verhandlung wird in deutscher Sprache geführt. Es steht den Delegierten frei, sich in ihren Reden auch der hebräischen, russischen, englischen oder französischen Sprache zu bedienen, doch werden solche Ausführungen durch die Schriftführer nicht wörtlich, sondernnur auszugsweise verdolmetscht. Kein Redner darf sprechen, ohne vorher das Wort vom Präsidenten erhalten zu haben. Will der Präsident sich als Redner an der Debatte beteiligen, so muß er den Vorsitz abtreten. Die Redner sprechen von der Tribüne aus. § 29. Die Redner werden in der Reihenfolge der Anmeldungen angehört. Jedem Redner steht es frei, sobald er zum Worte gelangt ist, seine Stelle in der Reihenfolge der Anmeldungen mit der eines später angemeldeten Redners zu vertauschen oder einem andern Delegierten sein Recht abzutreten. Kein Delegierter darf mehr als zweimal zu demselben Gegenstande sprechen. Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort. § 30. Sofortige Zulassung zum Worte können nur diejenigen Delegierten verlangen, welche zur Geschäftsordnung sprechen wollen. Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluß der Debatte oder im Falle der Vertagung derselben am Schlüsse der Sitzung gestattet. § 31. Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „Zur Sachea nach sich. .Nach zweimaligem Rufe „Zur Sachea kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen. § 32. Sollte ein Delegierter in seiner Rede den Anstand oder die Sitte verletzen, so kann der Präsident die Rede unterbrechen oder ihm auch völlig das Wort entziehen.