Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 9 (1910) Hamburg, 26. bis 30. Dezember 1909
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 488 (sequence 487)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 488 — Zu einer tatsächlichen Berichtigung hat der Präsident auch nach Schluß der Debatte das Wort zu erteilen. Behandlung sonstiger Anträge § 19. Die Art von geschäftsordnungsmäßiger Behandlung von Anträgen, welche nicht einen detaillierten Entwurf zur Abänderung oder Schaffung einer Anstalt, Errichtung oder Vorkehrung umfassen, kann der Präsident nach freiem Ermessen bestimmen. Spricht sich jedoch der Antragsteller gegen die Entscheidung des Präsidenten aus, so hat derselbe den Kongreß zu befragen, welch letzterer sodann hierüber Beschluß faßt. § 20. Anträge, weiche sich bloß auf die formelle Geschäftsordnung beziehen, brauchen nicht schriftlich überreicht zu werden und können von dem Präsidenten auch ohne Debatte sogleich zur Abstimmung oder Beschlußfassung gebracht werden. Behandlung von Interpellationen § 21. In keinem Falle kann eine schon begonnene Verhandlung durch eine Interpellation unterbrochen werden. Der Interpellierte kann sogleich Antwort geben, diese für eine spätere Sitzung zusichern oder mit Angabe der Gründe die Beantwortung ablehnen. An die Beantwortung der Interpellation oder deren Ablehnung darf sich eine Besprechung des Gegenstandes nur anschließen, wenn die Mehrheit der Delegierten hierzu ihre Zustimmung gibt. Über die Frage, ob die Debatte sofort eröffnet werden soll oder der nächsten Sitzung vorbehalten bleibt, entscheidet der Präsident. Falls jedoch von 20 Delegierten die Dringlichkeit beantragt wird, ist der Kongreß zu befragen, der sodann mit absoluter Majorität entscheidet. Behandlung von Petitionen] § 22. Sämtliche Petitionen sind einem Ausschusse zuzuweisen; sie sind mit kurzer Angabe ihres Inhalts in ein Verzeichnis einzutragen, das dem stenographischen Bericht beigelegt wird. Die Verlesung einer Petition findet nur über ausdrückliche Weisung des Präsidenten oder über den Wunsch der Majorität des Kongresses statt. V. Greschäftsvorscliriften über die Plenarsitzung^ Tagesordnung § 23. Die Tagesordnung für die erste Sitzung iwird vom Aktionskomitee festgestellt und vom einstweiligen Präsidenten bei Eröffnung des Kongresses verkündigt; die Tagesordnung für die folgenden Sitzungen wird vom Präsidenten festgestellt und vor dem Schlüsse jeder Sitzung für die nächste Sitzung verkündigt. Der Kongreß kann ohne Debatte mit absoluter Majorität Abänderung seiner Tagesordnung beschließen.