Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 9 (1910) Hamburg, 26. bis 30. Dezember 1909
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 487 (sequence 486)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 487 — rang oder Schaffang einer Anstalt, Einrichtung oder Vorkehrung, so hat der Kongreß zuvörderst zu beschließen, ob der Entwurf in sofortige Beratung zu ziehen oder ob derselbe einem bereits gewählten oder zu wählenden Ausschusse zuzuweisen sei. b) der Kongreß kann auch beschließen: 1. daß der beantragte Entwurf en bloc angenommen, 2. daß sofort die Spezialdebatte eröffnet, 3. daß die Verhandlung vertagt, 4. daß der Übergang zur Tagesordnung ausgesprochen werde. c) Im Falle der Zuweisung des beantragten Entwurfs an einen zu wählenden Ausschuß hat die Wahl desselben unverzüglich stattzufinden. Der Präsident bestimmt, wann der Ausschaß den ihm übertragenen Bericht zu erstatten habe. d) Am Schlüsse der Generaldebatte ist der Antrag auf Annahme des Entwurfs en bloc oder auf Vertagung der Verhandlung oder auf Zuweisung an einen Aasschuß oder auf Übergang zur Tagesordnung zulässig; wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder abgelehnt, so tritt der Kongreß sofort in die Spezialdebatte ein. e) Der Präsident bestimmt, welche Teile des Entwurfs bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zar Beratung oder zur Beschlußfassung kommen sollen. f) Abänderung^- und Zusatzanträge können von jedem Delegierten zu jedem einzelnen Teile, sobald die Debatte über diesen eröffnet ist, gestellt werden. g) Der Kongreß kann über Antrag auch noch während der Spezialdebatte beschließen, die Verhandlang zu vertagen oder den Gegenstand an einen Ausschuß zu verweisen oder über denselben mit oder ohne Motivierung zur Tagesordnung überzugehen. Antrag auf Schluß der Debatte §18. Der Antrag auf Schluß kann jederzeit, aber ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden, und ist vom Präsidenten ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen. Im Antrage auf Schluß der Debatte ist anzugeben, ob bloß die Rednerliste geschlossen werden soll, oder ob Generalredner zu wählen sind, oder endlich, ob die Debatte ohne Anhörung weiterer Redner beendigt werden soll. Spricht sich die Majorität für Schluß der Debatte mit Generalrednern aus, so haben die eingeschriebenen Redner für und gegen den in Verhandlung stehenden Antrag je einen Generalredner aus ihrer Mitte zu wählen-, findet eine Einigung nicht statt, so entscheidet das Los. Außer den gewählten Generalrednern können auch die Referenten und der Antragsteller das Wort nehmen. Zu dem Beschlüsse, die Debatte ohne Anhörung weiterer Redner zu beendigen, ist Dreiviertel-Majorität der anwesenden Kongreßmitglieder notwendig. Dem Antragsteller bleibt aber auch in diesem Falle noch das Schlußwort.