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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1910-01-01 · 9 (1910) Hamburg, 26. bis 30. Dezember 1909 · p. Seite 486

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
9 (1910) Hamburg, 26. bis 30. Dezember 1909
Date
1910-01-01
Page
Seite 486 (sequence 485)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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— 486 — II. Allgemeine Pflichten und Rechte der Delegierten § 10. Die Delegierten haben Sitz und Stimme im Kongresse. III, Gegenstände der Verhandlung § 11. Gegenstände der Verhandlung des Kongresses sind: 1. Rechenschaftsbericht und Referate des Aktionskomitees. 2. Anträge der Delegierten. 3. Interpellationen. 4. Petitionen. Referate des Aktionskomitees § 12. Die Reihenfolge der vom Aktionskomitee zu erstattenden Referate bestimmt der Präsident nach seinem Ermessen. Anträge der Delegierten § 13. Jeder Delegierte ist berechtigt, Anträge zu stellen. Die im § 19 vorgesehenen Anträge sind 14 Tage vor Eröffnung des Kongresses dem Kongreßbureau schriftlich zuzustellen. Während des Kongresses eingebrachte Anträge müssen, um zur Verlesung zu gelangen, von mindestens 20 Delegierten unterstützt werden. Über den Zeitpunkt ihrer Verhandlung entscheidet der Kongreß mit absoluter Majorität. Interpellationen § 14. Jedem Delegierten steht das Recht zu, an den Präsidenten des Kongresses, sowie an das Aktionskomitee Interpellationen zu richten. Interpellationen, welche ein Delegierter an das Aktionskomitee richten will, sind dem Präsidenten schriftlich und mit mindestens 20 Unterschriften versehen zu übergeben. Formelle und die Geschäftsordnung betreffende Interpellationen an den Präsidenten des Kongresses bedürfen dieser Unterstützung nicht. Petitionen § 15. Petitionen und andere an den Kongreß gerichtete Eingaben müssen von einem Delegierten überreicht oder vertreten werden. IV. Behandlung des Rechenschaftsberichts, der Referate, Anträge und Petitionen Behandlung der Anträge § 16. Das Aktionskomitee erstattet den Rechenschaftsbericht. Zur Prüfung der Finanzgebarimg wählt der Kongreß einen neungliedrigen Ausschuß. Behandlung der Anträge und speziell eines beantragten Entwurfs § 17. a) Vor Eröffnung der Debatte über einen Antrag erhält der Antragsteller das Wort zur Begründung seines Antrags. Umfaßt der gestellte Antrag einen detaillierten Entwurf zur Abände-

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