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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1910-01-01 · 9 (1910) Hamburg, 26. bis 30. Dezember 1909 · p. Seite 485

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
9 (1910) Hamburg, 26. bis 30. Dezember 1909
Date
1910-01-01
Page
Seite 485 (sequence 484)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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— 485 — Obliegenheiten und Rechte des Präsidenten § 5. Dem Präsidenten obliegt die Leitung der Verhandlungen, die Handhabung der Geschäftsführung und die Vertretung des Kongresses nach außen. Er hat das Recht; die bei Anwendung der Geschäftsführung sich ergebenden Kontroversen nach eigenem freien Ermessen zu entscheiden. Er hat das Recht, im Falle einer Störung die Sitzung zu unterbrechen und auch aufzuheben. Er hat das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme beizuwohnen. Er betraut zwei Delegierte für die Dauer des Kongresses mit der Führung des Kassen- und Rechnungswesens, kontrolliert und genehmigt die durch dieselben in ihrem Wirkungskreise getroffenen Verfügungen, bestellt das zur Unterstützimg des Bureaus erforderliche Personal und sorgt für die Versehung des Stenographendienstes. Obliegenheiten und Kechte der Tizepräsidenten § 6. Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in der Führung seines Amtes und übernehmen für den Fall und die Dauer seiner Verhinderung seine Stellvertretung. Beisitzer § 7. Die Beisitzer unterstützen den Präsidenten in seinen Obliegenheiten, kontrollieren die Tätigkeit der Schriftführer und beraten den Präsidenten bei Entscheidung kontroverser Fragen der Geschäftsordnung. Sie leiten die Skrutinien bei Vornahme von Wahlen und besorgen die Ermittlung des Abstimmungsresultates. § 8. Die Schriftführer führen die Sitzungsprotokolle; sie redigieren die stenographischen Verhandlungsberichte, sie lesen die zur Enunzierung gelangenden Schriftstücke vor, sie tragen die sich Meldenden in die Rednerliste ein, sie halten diese Vormerkungen sowie die Reihenfolge der gestellten Anträge in Evidenz, sie verdolmetschen erforderlichenfalls Ansprachen, Anträge, Petitionen, sie veranlassen nach Weisung des Präsidenten die infolge der gefaßten Beschlüsse notwendigen Ausfertigungen. Ordner § 9. Der Kongreß wählt 21 Ordner, welche aus ihrer Mitte einen Obmann wählen. Ihre Obliegenheit besteht darin, den Präsidenten des Kongresses bei der Handhabung der Geschäftsordnung zu unterstützen. Sie haben insbesondere unter Mitwirkung des ihnen zu diesem Zweck beigegebenen Personals den Anordnungen des Präsidenten Geltung zu verschaffen, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaale zu sorgen, Störungen auf der Galerie hintanzuhalten und zu unterdrücken und über die für den Kongreß reservierten Räume die Aufsicht zu führen sowie den Verkehr mit den Vertretern der Presse zu regeln.

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