Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 9 (1910) Hamburg, 26. bis 30. Dezember 1909
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 164 (sequence 164)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 164 — Wir haben uns auch bei der Konsolidierung landwirtschaftlicher Genossenschaften dadurch beteiligt, daß wir der A. P. G. ein Darlehn von 200000Frs. für solche Zwecke gewährt haben. Man hat nun gegenüber der Nationalfondsverwaltung von manchen Seiten den Vorwurf erhoben, daß sie die Gelder in systemloser Weise verwende. Dieser Vorwurf ist meines Erachtens nicht begründet. Es ist selbstverständlich, daß wir bei der Übernahme der Nationalfondsverwaltung aus den Händen des Aktionskomitees uns zuerst über die praktischen Aufgaben des Nationalfonds noch ganz im Dunkeln befanden. Ich glaube aber, daß wir in den zweieinhalb Jahren unserer bisherigen Verwaltungstätigkeit schon bewiesen haben, daß wir uns auf dem richtigen Wege befinden. Wenn wir da und dort kleine Verstöße begangen oder auch einmal gänzlich daneben gehauen haben sollten, so ist dies auf den Mangel an genügender Erfahrung bei einer so eigenartigen Einrichtung, wie es der Nationalfonds ist, zurückzuführen. Es mag Ihnen zur Beruhigung dienen, wenn wir die Erklärung abgeben, daß wir aus unserer praktischen Arbeit in der Zwischenzeit einiges gelernt haben. Das Aktionskomitee hat in seiner Sitzung vom Oktober d. J. einmütig die Grundsätze gutgeheißen, welche ich die Ehre hatte als die Richtlinien für die Verwaltung des Nationalfonds vorzuschlagen. Diese Grundsätze, die auch in dem Bericht des Nationalfonds wiedergegeben sind, möchte ich in gedrängter Kürze dem Kongreß unterbreiten, und ich bitte Sie freundlichst, denselben Ihre Zustimmung zu erteilen. Der oberste Grundsatz, der die ganze Verwaltung des Fonds beherrschen muß, ist der, daß der einzige und ausschließliche Zweck desselben darin besteht, Grund und Boden in Palästina und seinen Nachbarländern in den unveräußerlichen Besitz des jüdischen Volkes als Gesamtheit zu bringen. (Lebhafter Beifall und Händeklatschen.) Jede andere Verwendung des Geldes, welches der Verwaltung des Nationalfonds unterliegt, kann nur eine zeitweilige sein, derart, daß der Nationalfonds in kurzer, absehbarer Frist wieder über die für andere Zwecke ausgegebenen Gelder verfügen kann. Die Nationalfondsverwaltung ist demnach verpflichtet, die eingehenden Gelder zum Ankauf von Land anzusammeln. Die Anlagen jeweilig flüssiger Gelder können jedoch, solange dieselben für Bodenkauf keine Verwendung finden können, auch zur Kreditgewährung für Unternehmungen in Palästina erfolgen, welche genügende Sicherheit für die pünktliche Rückzahlung und Verzinsung gewähren und dem jüdischen Siedlungswerk im allgemeinen dienen. Diese Art der Verwaltung der Nationalfondsgelder ist der ausschließlichen. Anlage in europäischen Staatspapieren vorzuziehen. (Lebhafter Beifall und Händeklatschen.)