Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 9 (1910) Hamburg, 26. bis 30. Dezember 1909
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 22 (sequence 22)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 22 — Mrgschaften. Das gemeine Recht genügt (Beifall). Also legen wir Herzls Chartergedanken achtungsvoll in das Archiv des modernen politischen Zionismus und sprechen wir nicht mehr von ihm. Doch ich wiederhole: der Charter hat mit dem Baseler Programm nichts zu tun. Was hat man aber an dem Baseler Programm auszusetzen? Es soll nicht länger gesagt werden: „Der Zionismus erstrebt die Schaffung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Heimstätte für das jüdische Volk.44 Das „öffentlich-rechtlich" stört Sie. Das „öffentlichrechtlich" scheint Ihnen unnütz oder gar gefährlich. Geehrter Kongreß! Ich bin, ich darf es wohl sagen, berufen, zu diesem Punkt zu sprechen. Es ist vielleicht trotz der Raschlebigkeit und trotz der Kürze des Gedächtnisses der heutigen Menschheit noch nicht ganz vergessen, daß für die konkrete Fassung, das heißt für den Wortlaut des Baseler Programms, in der Hauptsache ich verantwortlich bin. Ich hatte ursprünglich den Ausdruck „öffentlich-rechtlich" nicht gebraucht. Er schien mir unnötig. Ich begnügte mich mit dem Ausdruck „rechtlich gesicherte Heimstätte". Im Programmausschuß befanden sich jedoch grundstürzende Feuerbrände, denen mein Ausdruck nicht genug sagte. Sie träumten viel mehr und wollten ihren Traum in sprachliche .Form kleiden. Sie drohten mit Reden und Anträgen in der öffentlichen Sitzung, die unsere Bewegung bei ihrem ersten Schritt vor der Welt schlimm bloßgestellt hätten. Da machte unser Herzl den Vermittlungsvorschlag, meine Fassung „rechtlich gesicherte Heimstätte" durch die Wendung „öffentlichrechtlich" zu ersetzen. Von dieser Änderung waren die Radikalen leidlich befriedigt und es wurde erreicht, daß das Programm dann einstimmig mit jubelndem Zuruf angenommen wurde. Sie sehen, ich habe keinen persönlichen Grund, mich für das „öffentlich-rechtlich" einzusetzen.' Ich tue es aber dennoch, denn wenn wir es jetzt unterdrücken, so geben wir dem Worte nachträglich eine Deutung, die eine dreiste Fälschung seines wirklichen, ursprünglichen Sinnes wäre. (Lebhafte Zustimmung.) Eine kleine Minderheit des I. Kongresses verband mit dem Ausdruck „öffentlich-rechtlich" die Vorstellung einer jüdischen Einwanderung in Palästina unter den Auspizien der Großmächte, die diese jüdische Besiedelung des Heiligen Landes als einen Bestandteil des europäischen Staatsrechts anerkennen sollten. Die ungeheure Mehrheit des Kongresses jedoch war von dieser ausschweifenden Phantastik frei. Mit „öffentlich-rechtlich" wie mit „rechtlich gesichert" wollte sie lediglich sagen, daß die Zionisten den Gedanken abweisen, sich in Palästina einzuschleichen; daß sie nur auf Grund ausdrücklich verliehener Rechte, als Kontrahenten eines zweiseitigen Vertrags, in den ottomanischen Staatsverband eintreten wollen. (Lebhafter Beifall.) Das ist die Bedeutung von „öffentlich-rechtlich". Diese Bedeutung hat unser Vorsitzender in einer feierlichen Erklärung festgestellt. Es war