Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 8 (1907) Haag, 14. bis 21. August 1907
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 412 (sequence 410)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 412 — Uebergang zur Tagesordnung zulässig; wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder abgelehnt, so tritt der Kongreß sofort in die Spezialdebatte ein. e) Der Präsident bestimmt, welche Teile des Entwurfes bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung oder zur Beschlußfassung kommen sollen. f) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Delegierten zu jedem einzelnen Teile, sobald die Debatte über diesen eröffnet ist, gestellt werden. g) Der Kongreß kann über Antrag auch noch während der Spezialdebatte beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Gegenstand an einen Ausschuß zu verweisen, oder über denselben mit oder ohne Motivierung zur Tagesordnung überzugehen. Antrag auf Schluß der Debatte. § 18. Der Antrag auf Schluß kann jederzeit, aber ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Präsidenten ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen. Im Antrage auf Schluß der Debatte ist anzugeben, ob bloß die Rednerliste geschlossen werden solle, oder ob Generalredner zu wählen sind, oder endlich, ob die Debatte ohne Anhörung weiterer Redner beendigt werden solle. Spricht sich die Majorität für Schluß der Debatte mit Generalrednern aus, so haben die eingeschriebenen Redner für und gegen den in Verhandlung stehenden Antrag je einen Generalredner aus ihrer Mitte zu wählen; findet eine Einigung nicht statt, so entscheidet das Los. Außer den gewählten Generalrednern können auch die Referenten und der Antragsteller das Wort nehmen. Zu dem Beschlüsse, die Debatte ohne Anhörung weiterer Redner zu beendigen, ist Dreiviertel-Majorität der anwesenden Kongreßmitglieder notwendig. Dem Antragsteller bleibt aber auch in diesem Falle noch das Schlußwort. Zu einer tatsächlichen Berichtigung hat der Präsident auch nach Schluß der Debatte das Wort zu erteilen. Behandlung sonstiger Anträge. § 19. Die Art von geschäftsordnungsmäßiger Behandlung von Anträgen, welche nicht einen detaillierten Entwurf zur Abänderung oder Schaffung einer Anstalt, Errichtung oder Vorkehrung umfassen, kann der Präsident nach freiem Ermessen bestimmen. Spricht sich jedoch der Antragsteller gegen die Entscheidung des Präsidenten aus, so hat derselbe den Kongreß zu. befragen, welch letzterer sodann hierüber Beschluß faßt.