Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 8 (1907) Haag, 14. bis 21. August 1907
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 370 (sequence 368)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 370 — zu Mitgliedern des großen A. C. zu erklären, scheint mir aus folgenden zwei Gründen schwer zu sein: wir können schwerlich Leute vor dem Kongresse verantwortlich machen, die ihre Vollmacht nicht vom Kongresse erhalten haben. (Zustimmung.) Wir wissen ja, daß die Vorsitzenden der Landesorganisationen auf den Landesdelegiertentagen gewählt werden und diesen auch verantwortlich sind, nicht aber dem Kongresse. Außerdem ist folgendes zu berücksichtigen: aus der Mitte des großen A. C. wird auch der Aufsichtsrat gewählt. Da handelt es sich schon um ganz besondere Rechte und Pflichten. Wenn die Vorsitzenden der Landesorganisationen das Recht haben sollen, eo ipso Mitglieder des großen A. C. zu sein, so könnte man eventuell daraus schließen, daß sie auch das Recht haben, Mitglieder des Aufsichtsrates zu sein, und das könnte ich unter Umständen nicht für zulässig halten. Darum schlage ich vor, daß wir beschließen sollen, daß die Vorsitzenden der Landesorganisationen im großen A. C. Sitz und Stimme haben sollen. Dann wollte ich Herrn Gronemann auch bitten, uns mitzuteilen, welchen Grund die Kommission hatte, als sie bestimmte, daß nicht nur Mitglieder des engeren und des großen A. C. in getrennten Wahlen vom Kongresse gewählt werden sollen, sondern daß auch der Präsident des engeren A. C. in einer besonderen Wahl gewählt werde, was der bisherigen Praxis vollständig widerspricht. Bis jetzt haben wir ein großes und das engere A. C; gewählt. Dieses hat sich gewöhnlich konstituiert und den Präsidenten gewählt. Niemals ist bis jetzt der Präsident vom Kongresse direkt gewählt worden. Ich möchte also wissen, welche Gründe die Kommission dazu geführt haben, jetzt einen anderen Weg vorzuschlagen. Ref. Gronemann: Ich will zunächst auf die letzte Frage antworten. Wir waren der Ansicht, daß die Stellung des Präsidenten, nicht die Stellung des Präsidenten des A. C, sondern die des Präsidenten unserer Organisation, weithin erkennbar herausgehoben werden sollte. Wir waren der Meinung, daß jeder Delegierte das Recht haben muß, durch direkte Wahl auszusprechen, wen er an die Spitze der Organisation wählen will, v/essen Name für die nächste Verwaltungsperiode den Zionismus verkörpern soll. (Lebhafter Beifall.) Ich habe mich, meine Herren, nun namens der Kommission gegen den Vorschlag des Herrn Dr. Bodenheimer, den unser Präsident Wolffsohn unterstützt hat, auszusprechen. Wir sind nicht der Meinung, daß die Präsidenten der Landesorganisationen eo ipso dem A. C. angehören müssen. Es ist den Landesorganisationen statutarisch das Recht gegeben, ihre Vorschläge zu machen. Wenn aber eine Landsmannschaft für recht befindet, jemanden andern vorzuschlagen als den eigenen Präsidenten, so ist nicht abzusehen, warum wir gegen den Willen dieser Landsmannschaft gerade den Präsidenten in das A. C. wählen müssen. Es ist wohl möglich, daß in einer Landsmannschaft jemand in Wirklichkeit, wenn schon nicht der Form nach, lebenslänglich gewählt wird, eine Art Ehrenpräsident u. dergl., wir wollen aber keinen Senat haben, sondern wünschen, daß diejenigen Männer in das A. C. hineinkommen, welche wirklich die tüchtigsten des Landes sind. Das^Land möge präsentieren, wie es will. Del. Dr. Margulies: Ich möchte zu dem Antrage des Herrn Schulhoff, den Passus des § 23 des Kommissionsantrages zu streichen, wonach das passive Wahlrecht in das A. C. von einer dreijährigen ununterbrochenen Schekelzahlung abhängig sein soll, folgendes, bemerken: Die Kommission hat beraten und ist einstimmig der Ansicht gewesen, daß es der Würde des Kongresses und der Bedeutung, welche der Kongreß dem A. C. beimißt, entspricht, daß wir die Würde der Mitgliedschaft zum A. C. nur denjenigen verleihen, welche wenigstens einige Jahre lang sich in der Organisation betätigt haben. Ich ersuche Sie daher, den Abänderungsantrag abzulehnen.