Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 8 (1907) Haag, 14. bis 21. August 1907
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 361 (sequence 359)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 361 — der Föderation, der die ganze zionistische Arbeit zu machen und zu leiten hatj nicht Mitglied des A. C. war, ein gleicher Fall war in England, und deswegen glaube ich, daß es im Interesse der Bewegung liegt, wenn die Präsidenten der verschiedenen Föderationen auch Mitglieder des A. C. sein sollen. Da ich selbst den Antrag nicht stellen kann, bitte ich Herrn Dr. Bodenheimer, diesen Teil seines Antrages aufzunehmen. Rer. Gronemann: Ich möchte aufmerksam machen, daß § 23 die Zusammensetzung des A. C. behandelt. , Präs. Wolffsohn: Da bitte ich Herrn Dr. Bodenheimer, diesen Antrag bei § 23 aufzunehmen. Del. Dr. Becker: Ich habe zu § 11 einen Abänderungsantrag eingebracht. (Rufe: § 11 ist schon angenommen!) Pardon, einen Zusatzantrag. . Ret. Gronemann: Zu § 11 ist ein Zusatzantrag eingebracht worden des Inhaltes (liest): „Um die wünschenswerte Trennung von Legislative und Exekutive in der zionistischen Organisation allmählich zur Durchführung zu bringen, wolle der Kongreß als vorläufig dringenste Maßnahme beschließen : Zusatz zu § 11 des Organisationsstatuts. „Die Mitglieder des engeren A. C, als der dem Kongreß unmittelbar verantwortlichen Behörde, sind in das Präsidium des Kongresses nicht wählbar." Ich begreife nicht, wieso das zu § 11 gehört? Del. Dr. Becker: Ich habe das an dieser Stelle eingebracht, weil sie die einzige ist, an welche der Paragraph ungefähr paßt. Ref. Gronemann: Darf ich vielleicht vorschlagen, daß dieser Antrag dem Material übermittelt werde für die Aenderung der Geschäftsordnung des Kongresses? Del. Dr. Becker: Ich war mir im Zweifel darüber, ob das in die Geschäftsordnung oder in das Orgariisationsstatut gehört. Ich glaubte, das letztere wäre der Fall. Ret. Gronemann: Es ist wohl auch nichts dagegen, daß es im Statut steht, aber sinngemäß gehört es zur Geschäftsordnung. Diese kann bestimmen: Als Präsidenten sind nur die und die wählbar. Del. Dr. Becker: Dann mag der Antrag als Material zur Geschäftsordnung dienen. Vizepräs. Warbnrg: Ich bitte in der Verlesung fortzufahren. Ref. Gronemann: Als § 12 schlägt Ihnen die Kommission vor (liest): „§ 12. Jeder Schekelzahler hat das aktive Wahlrecht zum Kongreß beim erreichten 18. und das passive bei erreichtem 24. Lebensjahr. Die Wahlen sind spätestens zwei Monate vor Beginn des Kongresses möglichst gleichzeitig vorzunehmen. Die Wahlprotokolle sind innerhalb zwei Wochen nach Vornahme der Wahl dem engeren A. C. und der Landesorganisation (Föderation) einzureichen. Aus dem Protokoll müssen die Zahl der Wähler, die auf die Kandidaten entfallenden Stimmen und die Art ersichtlich sein, in der die Wahl vorgenommen wurde.' Das engere A. C. ist berechtigt, diese Fristen auf die Hälfte zu kürzen. Bei Verhinderung eines Gewählten ist bis zum Beginn des Kongresses eine Ersatzwahl zulässig. Die Vereine werden ermächtigt, zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten gleich beim Wahlakte für den Fall der Verhinderung der Delegierten Ersätzmänner mitzuwählen, welche gleichzeitig anzumelden sind." Del. M. Goldreich: Verehrter Kongreß! Zu diesem § 12 möchte ich einige Worte an Sie richten. Es heißt hier: „Jeder Schekelzahler hat das aktive Wahlrecht zum Kongreß bei erreichtem 18 und das passive