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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1907-01-01 · 8 (1907) Haag, 14. bis 21. August 1907 · p. Seite 168

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
8 (1907) Haag, 14. bis 21. August 1907
Date
1907-01-01
Page
Seite 168 (sequence 166)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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— 168 — zujagen, ist die Kostenfrage. Auch hier sind die Ausführungen des Herrn Dr. Katzenelsohn nicht ganz genau. Wenn wir den Prozeß in erster Instanz gewinnen, und wenn der Gegner appelliert und den Prozeß verliert, dann muß er die Kosten zahlen. Die Frage ist: wie verhält es sich bei der ersten Instanz? Hier ist eine entfernte Möglichkeit vorhanden, daß wir, selbst wenn wir den Prozeß gewinnen, einen Teil der Kosten zahlen müssen, weil der Gegner im guten Glauben gehandelt hat. Ist aber der Prozeß nicht entschieden und er appelliert und die zweite Instanz sagt, du bist nicht im Recht, dann muß der Gegner zahlen. Werden wir den Prozeß verlieren und die Appellation wäre auf unserer Seite, können wir noch immer nachdenken, ob wir appellieren sollen oder nicht. Wir haben also die Kosten für die erste Instanz zu berechnen. Jetzt kommt noch etwas : Die Herren haben nichts darüber gesagt, was in dem Falle geschieht, wenn wir den Prozeß aufgeben. Dann müssen wir auf jeden Fall zahlen. Die Rechnung steht so: jetzt müssen wir so und so viel zahlen. Wenn wilden Prozeß gewinnen, können wir nur unsere Kosten verlieren. Es ist also die Frage: Ist es sicher, daß wir mehr Kosten haben, wenn wir den Prozleß führen oder ist es wahrscheinlich, daß wir weniger Kosten haben, wenn wir ihn aufgeben? Soweit mir die Sache bekannt ist, werden wir mehr Kosten haben, wenn wir die Sache aufgeben, wir werden unsere Kosten zlahlen und auch die des Gegners, — aber das ist nicht die Hauptsache. Die Hauptsache ist: Haben wir Aussicht, den Prozeß zu gewinnen, oder nicht? Ferner, wenn wir keine Aussicht haben, was sollen wir tun? ,Herr Dr. Katzenelsohn sagt kurz und bündig, wir sollen den Prozeß aufgeben, d. h. mit Rücksicht darauf, daß wir vielleicht den Prozeß verlieren, sollen wir ihn — schon jetzt verlieren und dem Gegner seine Kosten zahlen. Denn wenn wir vom. Prozesse nicht ablassen, so sei es möglich, daß das Gericht sagt, wir müssen von ihm lassen. Das ist nicht einleuchtend. Nun spricht man davon, man werde vielleicht den Aktionären ihr Geld auszahlen müssen. Dr. Katzenelsohn sagt nicht, daß der Richter bestimmen kann, man soll die Aktionäre auszahlen, sondern es sei eine Möglichkeit vorhanden, daß wir den Prozeß nicht ganz gewinnen und es dann heißen werde: Ihr könnt die Statuten ändern, wenn ihr zahlen wollt, sonst bleibt die Sache beim Alten. Wie ist nun die Wjahrscheinlichkeit? Werden wir den Prozeß gewinnen oder verlieren? Darüber, meine Damen und Herren, läßt sich schwer debattieren. Wir waren iin einer Versammlung, wo Lewis den ganzen Tag gesprochen hat, Wenn ein Klient in solchem Tone mit mir spricht und in solcher Weise Fragen an mich stellt — trotzdem ich Zionist bin —, ich antworte ihm nicht. Es ist unmöglich, mit Laien in solcher Weise zu sprechen, das können nur Advokaten verstehen. Ich habe als Advokat die Ueberzeugung gewonnen, daß der Prozeß mit 99 Prozent zu gewinnen ist (lebhafter Beifall) und, meine Damen und Herren, Sie werden sich erinnern, daß ich den Antrag gestellt habe, man solle einige Advokaten wählen, welche mit unserem Sollicitor sprechen sollen, damit wir Sachverständige hören. Aber seitens des Direktoriums wurde erklärt, dies sei nicht wünschenswert. Ich mußte also davon abstehen. Was ist bis jetzt geschehen? Wie Sie aus dem Referat des Herrn Dr. Katzenelsohn gehört haben, datiert der Beschluß vom 3. oder eigentlich vom 2. Kongreß. Der Streit über dieses Prinzip begann am 2. Kongreß; am 3. Kongreß wurde der bestimmte Beschluß gefaßt, welcher in einen Beschluß der Generalversammlung übergegangen ist, und sieben volle Jahre mußte man warten, bis man den Beschluß zu verwirklichen begann. Es ist selbstverständlich, daß in -diesem Zeiträume gewisse Momente eintreten konnten, welche die Sache teilweise erschwert haben. Man hat mit der Ausführung des Beschlusses in einem Zeitpunkte begonnen, wo eine große Opposition geschaffen wurde; es ist selbstverständlich, daß der Prozeß nicht mit solcher Leichtigkeit durchgeführt werden kann, als

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