Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 8 (1907) Haag, 14. bis 21. August 1907
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 167 (sequence 165)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 167 — Präsidentenbühne angebrachten Dekoration der Galerie) und die für alle Zionisten gelten: „Im eschkachech Jeruscholajim, tischkach jeminü", daß wir diese Worte ganz, buchstäblich nehmen und sagen: Meine Rechte soll verdorren, wenn ich irgendeine Disposition, irgend etwas unterschreibe, was nicht den Ideen, dem Zwecke und der Aufgabe entspricht, für die unsere Bank gegründet worden ist. (Stürmischer Beifall und Händeklatschen.) Hochgeehrter Kongreß! Sie werden sich über diese wichtige Frage, die wichtigste vielleicht, die seit Jahren uns beschäftigt hat, zu entscheiden haben. Und ich hoffe, daß Ihr Entschluß dazu beitragen wird, unsern Jewish Colonial Trust in den Bahnen gehen zu lassen, die Sie von ihm erwartet haben, daß Sie den Weg einschlagen werden, der den Zionismus zum erhofften Ziele führen wird: „Nach Zion, nach Jeruscholajim!" (Lebhafter, anhaltender Beifall und Händeklatschen.) Del. Dr. Rosenbaum: Geehrter Kongreß! Ich möchte vor allem einen Antrag zur Geschäftsordnung einbringen und bitten, daß unserm Sollicitor unserm Advokaten in London, die Möglichkeit geschaffen werde, obgleich er kein Delegierter ist, hier an dieser Debatte teilzunehmen. Del. Dr. Katzenelsohn: Herr Sollicitor Lewis erklärt, daß das, was ich gesagt habe, vollständig seiner Ansicht entspräche und daß er weiter hier nichts zu sagen hätte. So wurde es gestern besprochen. Del. Dr. Rosenbaum: Wenn es gestern so besprochen wurde, so ist es etwas anderes. Bis gestern war Herr Lewis der Meinung, daß seine Teilnahme an der Debatte von Nutzen sein könnte. Ich komme nun zur Sache. Vor allem wurde hier in die Versammlung ein Gedanke geschleudert, der uns wirklich mit kolossalem Pessimismus erfüllen könnte, ein Gedanke, der glücklicherweise absolut unrichtig ist, daß nämlich irgend eine Gefahr vorhanden wäre, es könnte die Forderung auf Auflösung der Bank gestellt werden. Die Konsultation der Advokaten in England und die Meinung unseres Advokaten, Herrn Lewis, gehen dahin, daß nach dem englischen Gesetze eine Gesellschaft nur dann aufgelöst werden kann, wenn der Zweck, zu welchem sie begründet wurde, erfüllt oder unmöglich gemacht worden ist. Mr. Lewis hat folgendes Beispiel angeführt: Wenn Sie eine Gesellschaft gründen, um ein bestimmtes Haus zu bauen oder eine Kohlengrube zu exploitieren und das Haus ist fertig oder die Kohlengrube ist gänzlich ausgebeutet, so hört die Gesellschaft selbstverständlich auf. Das ist das englische Gesetz, nach welchem, eine Gesellschaft überhaupt aufgelöst werden kann. Dieses Prinzip ist aber nicht nur englisches Gesetz, das ist allgemeines Recht, und darin können wir ebensogut eine Meinung haben wie jeder englische Advokat. Wenn mian also dieses Gesetz auf unsern Fall anwenden wollte — allein, diese Furcht hat nicht ein. Advokat, sondern einer der Direktoren hineingeworfen —■, dann kann man nur sagen, daß das nicht richtig ist. Herr Dr. Katzenelsohn hat ganz richtig bemerkt, daß die Advokaten nicht garantieren wollen. Ich kann Ihnen als Advokat sagen: es hat noch niemals ein Advokat für etwas garantiert. (Heiterkeit und Beifall.) Wenn Sie unserm Advokaten die Frage stellen: Kann die Bank aufgelöst werden, wenn der Prozeß weitergeführt wird oder aber, wenn er aufgegeben wird, so wird der Advokat sagen: Wahrscheinlich nicht, aber garantieren kann ich nicht. Meine Herren! Ein Advokat garantiert eben nicht. Die zweite Sache, die mehr darauf berechnet ist, Ihnen Furcht ein-