Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 8 (1907) Haag, 14. bis 21. August 1907
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 152 (sequence 150)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
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— 152 — achtens über die Art und Weise und die Möglichkeit des Grunderwerbs in Palästina durch den Nationalfonds. Ich habe in diesem Gutachten vier Fragen gestellt, die eine ausführliche Beantwortung erforderten. Die erste und hauptsächlichste dieser Fragen war, ob der Nationalfonds als englische Körperschaft berechtigt ist, in eigenem Namen Grund und Boden in Palästina zu erwerben, oder ob erwartet werden kann, daß ein Irade des Sultans in dieser Beziehung herbeigeführt und erlangt werden könnte. Die Antwort lautete unbedingt verneinend, und zwar wurde das mit den Eigentümlichkeiten des türkischen Grundgesetzes begründet, welches auf der Basis der mohammedanischen Religion beruht. Die zweite Frage, die ich stellte, war die: Ist es möglich, wenn; auch ein Grundbesitz nicht erlangt werden kann, hypothekarische Eintragungen für den Nationalfonds nach türkischem Recht zu erlangen? Auch diese Frage fand eine unbedingte Verneinung. Die dritte Frage, die gestellt wurde, war die: Ist es dann nicht wenigstens möglich, sich iri anderer Weise Rechte für diese Körperschaft auf Grundbesitz zu verschaffen? und auch diese Frage wurde unbedingt verneint. Ich habe dann, um allen gerecht zu werden und um alle Fragen, die gestellt werden können, zu erledigen, zum Schluß die Frage gestellt: Ist es vielleicht auf irgendeine andere Weise möglich, daß der Nationalfonds Grund und Boden in Palästina erlangt oder irgendwelche Rechte auf solchen erlangen kann?' Darauf wurde dann die Antwort gegeben, daß es möglich ist, in der Form eines Prete Nom, in der Form einer Persönlichkeit, sei es eines türkischen Untertans oder eines Ausländers, Grundbesitz in Palästina zu erwerben, daß es auch möglich ist, hypothekarische Eintragungen auf solche Weise zu erlangen. Es ist zwar erwähnt worden, daß ein türkisches Gesetz, ein Irade des Sultans, diese Käufe unter einem Prete Nom verbietet, aber das Gewohnheitsrecht ist über dieses Gesetz hinweggeschritten, und derartige Käufe sind allgemein üblich. Allein eine große Frage ist es, ob solche Käufe für den Nationalfonds, diesen ehernen Fonds des jüdischen Volkes, eine genügende Sicherheit bieten können, und in dieser Beziehung wurden folgende Bedenken geltend gemacht: Bei Käufen unter Prete Nom, unter einem geliehenen Namen, wenn ich so übersetzen darf: bei Käufen durch Strohmänner, erlangt der Nationalfonds als solcher kein unbedingtes Verfügungsrecht über den Gegenstand, er erlangt nur ein Recht gegen diejenige Person, auf deren Namen der Kuschan, der Besitztitel, in dem türkischen Grundbuch eingetragen ist. Es ist ersichtlich, daß diese Personen oder deren Erben jederzeit über das Grundstück verfügen können, und dann bleibt dem Nationalfonds nur das Recht, den Kaufpreis zurückzuverlangen,