Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 8 (1907) Haag, 14. bis 21. August 1907
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 148 (sequence 146)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 100% known words query
- IRI
…/3476254-3476270--2723-3478863- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 148 — Direktorium an die Generalversammlung der Mitglieder appelliert, ist diese Generalversammlung berechtigt und in der Lage, über das Veto des Engeren Aktionskomitees hinwegzugehen, d. h. das Große Aktionskomitee, welches durch den Aufsichtsrat der Bank repräsentiert wird, hat die Möglichkeit, Beschlüsse zu fassen, denen sich auch das Engere Aktionskomitee in den Fragen des N.-F. beugen muß. Es ist nun die Frage aufgeworfen worden, wem das Direktorium verantwortlich ist. Ich glaube, -daß ich diese Frage bereits implicite beantwortet habe: das Direktorium ist unmittelbar dem Engeren Aktionskomitee und dem Großen A. C. verantwortlich, und die Generalversammlung der Mitglieder ist mittelbar dem Kongreß verantwortlich, und damit ist das Band geknüpft zwischen dem Kongreß und dem Nationalfonds. Wenn nämlich der Kongreß die Ueberzeugung gewinnen sollte — Avas ich für undenkbar halte —, daß ein Mitglied des Nationalfonds, ein Mitglied des Aufsichtsrats der Bank seine Pflichten nicht erfüllt, so ist hier auf dem Kongreß durch die Stimmzettel die Möglichkeit gegeben, dieses Mitglied aus den Reihen der Mitglieder des Nationalfonds oder des, Aufsichtsrats der Bank zu löschen, denn in dem Augenblick, wo dieses Mitglied aufhört, Mitglied des Aktionskomitees z(u sein, hört es auch auf, Mitglied des Nationalfonds zu, sein und das Recht zu haben, in der Generalversammlung abzustimmen. Wenn ich nun kurz das Wesen der Statuten und des Memorandums gekennzeichnet habe, muß ich nur eben auf einen Punkt hinweisen, den ich zu Anfang meiner Ausführungen bereits die Ehre hatte, anzudeuten, nämlich, daß durch Kongreßbeschlüsse die Tätigkeit des Nationalfonds wesentlich beschränkt wird, und zwar in folgenden Punkten: 1. Der Nationalfonds darf kein Land, das er erworben hat, wieder verkaufen oder veräußern. Das Land, das der Nationalfonds erwirbt —' das ist der Grundgedanke —, soll5 rein ewiger Besitz des jüdischen Volkes sein. (Beifall.) Eine zweite Beschränkung — und darin ist die Antwort auf eine, Frage; gegeben, die in der gestrigen Diskussion aufgeworfen worden ist und auf einen Vorwurf, der erhoben wurde, und dessen Wichtigkeit sich ohne weiteres hieraus ergeben wird —, diese zweite Beschränkung ist im Memorandum des Nationalfonds gegeben und besteht darin, daß das Land, welches; wir erworben haben und besitzen, nur an Juden verpachtet werden darf. (Lebhafter Beifall und Händeklatschen.) Es ist also nach dem Statute ausgeschlossen, daß ein Stück. Land, das der1 Nationalfonds einmal besitzt, in die Hände'Von Arabern, Fellachen oder Angehörigen anderer Völkerschaften kommt.