Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 8 (1907) Haag, 14. bis 21. August 1907
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 147 (sequence 145)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 147 — nötig habe, Sie durch die steinigen Pfade der juristischen Formalistik auf die; Höhen der Gesetzlichkeit unseres Statuts, der Gesetzlichkeit des N.-F. zu führen. Allein es wird dennoch notwendig sein, einen Blick zu werfen auf die gegenwärtige Verfassung des N.-F., und da ist Ihnen aus den früheren Mitteilungen des Aktionskomitees wohl bekannt, daß der N.-F. heute eine englische Genossenschaft, beschränkt durch Garantie, darstellt. Diese Genossenschaft, deren Memorandum und Statut kürzlich im Druck erschienen sind, ist aufgebaut auf den Kongreßbeschlüssen, 'und die Schwierigkeiten, die sich heute bei der Handhabung dieser Statuten, des Gesetzes des N.-F., ergeben, beruhen nicht — das muß ich hervorheben — auf der Eigenart der englischen Gesetzgebung, wie man vielfach behauptet, sondern auf dem1 Zwang, der dem N.-F. auferlegt ist durch die Beschlüsse des sechsten Kongresses, und auf der Eigenart der türkischen Gesetze, mit denen wir bei der Anwendung der Statuten des N.-F .zu rechnen haben. Die Verfassung1 ist nun kurz die: Mitglieder des Nationalfonds sind alle Inhaber von Founder-Shares, d. h. der Aufsichtsrat der Kolonialbank, bezw. die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Kolonialbank' ist enge geknüpft an die Eigenschaft als Mitglied des Großen Aktionskomitees. Die Mitglieder wählen in der Generalversammlung ein Direktorium. Das Direktorium hat volle Freiheit in seiner Geschäftsführung, mit Ausnahme eines Punktes, das ist der Ankauf von Land. Nach den Bestimmungen des Memorandums ist der Ankauf von Land nur möglich, wenn die Generalversammlung feststellt, daß die rechtlichen Sicherungen für die Erwerbung eines Grundstücks in Palästina vorhanden sind. Die Erwerbung von Land liegt also in den Händen der Generalversammlung, der Mitglieder des Nationalfonds. In allen anderen Punkten ist das Direktorium in seiner/ Tätigkeit unbeschränkt. Nur findet sich eine Bestimmung, die ich erwähnen muß, die die Tätigkeit des Direktoriums aber nur in negativem Sinne behindert. Es ist nämlich im Anschluß an das Direktorium ein kontrollierendes Komitee eingesetzt worden. Dieses kontrollierende Komitee ist identisch mit dem engeren Ausschuß des Großen Aktionskomitees......Der engere Ausschuß des Aktionskomitees oder das kontrollierende Komitee hat das Recht, alle Beschlüsse des Direktoriums, wenn .sie ihm nicht genehm sind oder nicht in den Rahmen der zionistischen Tätigkeit oder der Zwecke des Nationalfonds zu fallen scheinen, zu annullieren. Das kontrollierende Komitee hat ein besonderes Vetorecht. Dieses Vetorecht erleidet aber ebenfalls eine gewisse Einschränkung. Nämlich, wenn das