Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 7 (1905) Basel, 27. Juli bis 2. August 1905
- Date
- 1905-01-01
- Page
- Seite 334 (sequence 332)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 334 — IV. Aktionskomitee. § 23. Das Exekutivorgan des Kongresses ist das von demselben für die Zeit bis zum nächsten Kongresse gewählte und nur ihm verantwortliche A.-C. Dasselbe besteht aus 52 Mitgliedern. Sieben von diesen bilden das engere A.-C. Die Mitglieder des engeren und des grossen A.-C. werden in getrennten Abstimmungen vom Kongress gewählt. Der Wahl von Mitgliedern in das grosse A.-C. durch den Kongress soll die Vorlage des Personalvorschlages der Landesorganisation (Föderationen) vorausgehen. Das passive Wahlrecht in das A.-C. ist von einer dreijährigen ununterbrochenen Schekelzahlung abhängig. § 24. Das engere A.-C. leitet die Geschäfte der zionistischen Bewegung, ist jedoch verpflichtet, zur Beratung wichtiger Angelegenheiten, mindestens aber einmal im Jahre, das grosse A.-C. mit angemessener Anberaumungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Das engere A.-C. hat ferner das grosse A.-C. von dem jeweiligen Stande seiner organisatorischen und administrativen Tätigkeit auf dem Laufenden zu erhalten, wogegen die Obmänner der Landeskomitees die Verpflichtung haben, mindestens zweimal im Jahre über den Stand der zionistischen Bewegung in ihrem Lande Bericht zu erstatten. Ueber alle Fragen, welche die Landesorganisationen berühren, kann nur das grosse A.-C. Beschlüsse fassen. § 24a. Die Mitglieder des engeren A.-C. erhalten diejenigen Auslagen erstattet, die ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen des engeren A.-C. und die Ausführung von Aufträgen des engeren oder des grossen A.-C. erwachsen. § 24 b. Das engere A.-C. unterhält am Sitze der Bewegung ein besoldetes Sekretariat mit einem Generalsekretär an der Spitze. Dieses bildet das Bureau der Partei und wird vom engeren A.-C. ernannt. § 24 c Auf Antrag von 17 Mitgliedern des grossen A.-C. hat das engere A.-C eine ausserordentliche Sitzung des grossen A.-C. einzuberufen.