Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 7 (1905) Basel, 27. Juli bis 2. August 1905
- Date
- 1905-01-01
- Page
- Seite 325 (sequence 323)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 325 — c) Im Falle der Zuweisung des beantragten Entwurfes an einen zu wählenden Ausschuss hat die Wahl desselben unverzüglich stattzufinden. Der Präsident bestimmt, wann der Ausschuss den 'ihm übertragenen Bericht zu erstatten habe. d) Am Schlüsse der Generaldebatte ist der Antrag auf Annähme des Entwurfes en bloc oder auf Vertagung der Verhandlung oder auf Zuweisung an einen Ausschuss oder auf Uebergang zur Tagesordnung zulässig; wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder abgelehnt, so tritt der Kongress sofort in die Spezialdebatte ein. e) Der Präsident bestimmt, welche Teile des Entwurfes bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung oder zur Beschlussfassung kommen sollen. . f) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Delegierten zu jedem einzelnen Teile, sobald die Debatte über diesen eröffnet ist, gestellt werden. g) Der Kongress kann über Antrag auch noch während der Spezialdebatte beschliessen, die Verhandlung zu vertagen oder den Gegenstand an einen Ausschuss zu verweisen, oder über denselben mit oder ohne Motivierung zur Tagesordnung überzugehen. Antrag auf Schluss der Debatte. § 18. Der Antrag auf Schluss kann jederzeit, aber ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Präsidenten ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen. Im Antrage auf Schluss der Debatte ist anzugeben, ob bloss die Rednerliste geschlossen werden solle, oder ob Generalredner zu wählen sind, oder endlich, ob die Debatte ohne Anhörung weiterer Redner beendigt werden solle. Spricht sich die Majorität für Schluss der Debatte mit Generalrednern aus, so haben die eingeschriebenen Redner für und gegen den in Verhandlung stehenden Antrag je einen Generalredner aus ihrer Mitte zu wählen; findet eine Einigung nicht statt, so entscheidet das Los. Ausser den gewählten Generalrednern können auch die Referenten und der iVntragsteller das Wort nehmen. Zu dem Beschlüsse, die Debatte ohne Anhörung weiterer Redner zu beendigen, ist Dreiviertel-Majorität der anwesenden Kongressmitglieder notwendig. Dem Antragsteller bleibt aber auch in diesem Falle noch das Schlusswort. Zu einer tatsächlichen Berichtigung hat vder Präsident auch nach Schluss der Debatte das Wort zu erteilen.