Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 7 (1905) Basel, 27. Juli bis 2. August 1905
- Date
- 1905-01-01
- Page
- Seite 235 (sequence 233)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3476254-3476268--2445-3478584- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 235 — wohl andererseits als Beweis dienen, dass die Möglichkeit doch gegeben ist, im Wege der Ausnahme juristische Personen mit der Fähigkeit des Bodenerwerbes zu schaffen. Auch die erstgenannten Schwierigkeit, soweit sie Reichsboden, Miriboden, betrifft, kann mittelst des Prozesses des Temlik-i-sahih beseitigt werden, der darin besteht, dass mit dem Sultan als Repräsentanten des Beit-ül-mal eine Art Kaufvertrag geschlossen wird, wodurch Miriboden in Mülkboden umgewandelt, das heisst zum vollen Eigentum einem Privaten oder einer Gesellschaft unter Uebergabe eines urkundlichen Rechtstitels, Temlikname genannt, überlassen wird. Man sieht also, dass die beiden obigen Hindernisse zu beseitigen wären, freilich auf politischem Wege. Man hat daher nicht zu verzweifeln, dass sich einmal eine Konjunktur ergeben könnte, durch welche für den Jüdischen Nationalfonds, sei es im eigenen Namen, sei es im Namen einer ihn vertretenden Körperschaft als juristische Person, Erwerbungen im tendierten Sinne gemacht werden könnten. Vorläufig ist das nicht der Fall! Wenn man jetzt irgend welche Erwerbungen macht, so müssen dieselben auf Namen eines einzelnen angeschafft werden. Es ist klar, dass man in diesem Falle dem Namengeber, welcher im Grundbuch eingetragen wird, auf Gnade und Ungnade ausgeliefert ist. Unzweifelhafte Assekuranz gibt es nach dieser Richtung hin eigentlich keine. Wenn sich der Sinn dieses dritten ändert, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht rechtfertigt, wenn seine Verhältnisse schlechter werden und er ein Schuldenmacher wird, so dass die Gläubiger auf den formell ihm gehörigen Besitz greifen, so bleibt dem wirklichen Käufer nichts übrig, als Prozesse zu führen, was an sich schon gewiss nichts Angenehmes ist, in der Regel aber das leere Nachsehen. Schon der private Käufer auf fremden Namen muss daher nach gewissen Kautelen und Vorsichten ausschauen, die ihn gegen den Eintritt solcher Eventualitäten schützen. Man glaubt — und damit pflegen sich viele Private zu behelfen — dass man den Namengeber dadurch binden kann, dass er eine beglaubigte Urkunde bei einem Konsulate der auswärtigen Mächte fertigt, in welcher er die Erklärung abgibt, dass die auf seinen Namen gekauften Immobilien dem den Gegenwert hergebenden wirklichen Käufer zugehören. Man gibt sich diesbezüglich einer Täuschung hin. Nach dem Gesetze vom 7. Sepher 1284 (9- Juni 1868). mit welchem die Untertanen jener Mächte, die das betreffende Staatsprotokoll mitunterfertigt haben, zum Erwerbe von liegenden Gütern in der Türkei zugelassen werden, ist ausdrücklich die Bestimmung getroffen und von den Mächten als Bedingung angenommen worden, dass in bezug auf Grund und Boden die Besitzer desselben, sie mögen welcher Staatszugehörigkeit immer sein, einzig und ausschliesslich der türkischen Jurisdiktion und den türkischen Gesetzen unterliegen. Nach diesem Prinzipe der Territorialhoheit haben die türkischen Behörden sich nur nach dem Stande ihres Grundbuches und Katasters zu richten und können Erwerbungen, Erklärungen und Vorbehalte, die anderweitig gemacht worden sind, von gar keiner rechtlichen Bedeutung sein, um so weniger, als Uebertragungen von Eigentums- oder Besitz- und Genussrechten an liegenden Gütern im Kataster und Grundbuche nach den türkischen Gesetzen ganz besonderen, vor türkischen Behörden zu erfüllenden Förmlichkeiten unterliegen. Man griff auch zu folgendem Auskunftsmittel, welches durch die eigenartige Form der Hypotheken im türkischen Rechte gegeben erschien: Der formelle Besitzer, dessen Namen im Grundbuch und Kataster aufscheint, bestellt zugunsten des wirklichen Käufers eine Hypothek für eine den Wert des betreffenden liegenden Gutes weit übersteigende Summe. Die Hypothezierung vollzieht sich nach türkischem Recht in der Form eines bedingten Verkaufes und kann der Gläubiger ebenso bei einer wirklichen wie bei einer fingierten Bodenbelastung nur dann den Verkauf