Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 7 (1905) Basel, 27. Juli bis 2. August 1905
- Date
- 1905-01-01
- Page
- Seite 236 (sequence 234)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 236 — durchführen, wenn ihm und einem dritten gleichzeitig eine besondere Vollmacht, Wekialet-i-devrie, seitens des Schuldners übergeben wird, worin die Ermächtigung erteilt wird, bei Eintritt der Schuldfälligkeit den Boden zu. verkaufen. Damit, sowie schon durch die Hypothezierung an sich, hat sich freilich der Schuldner eines Verfügungsrechtes über den verpfändeten Grund und Boden begeben und tritt ein Verfügungs recht auf seiten des Gläubigers bei Verstreichen des Zahlungstermins in Kraft. Allein wenn der Schuldner mittlerweile gestorben ist, so ist die Vollmacht erloschen und die Hypothek aufgehoben. Der Gläubiger, sei er ein wirklicher oder formeller, kann die Zahlung der Schuld vorerst vom beweglichen und eventuell unbeweglichen Mülkgute verlangen und nur für den Ausfall sich an einen Teil des verpfändeten Miribodens bis zur Deckungshöhe halten. Sind aber keine Erben vorhanden, so steht er dem Fiskus gegenüber, welchem der Boden als Kaduk mahlul zuzufallen hat, und das ist an sich schon eine unerquickliche Situation. Man sieht also, dass auch dieses Auskunftsmittel keine Sicherung bietet. Wenn ein Privater Erwerbungen derart macht, dass er seine Habe im Vertrauen auf die Redlichkeit und in das Vermögen eines anderen auf dessen Namen eintragen lässt, so kann er es immerhin tun. Freilich muss er dabei auch darauf sehen, dass dieser andere gesetzliche Erben im Sinne des türkischen Rechtes habe und muss auch die Ueberzeugung haben, dass diese Erben ebenso ehrlich sein werden, wie es deren Vater war. Allein was ein Privater mit seinem Vermögen tut und lässt, ist seine Sache. Er kann, um mich einer talmudischen Redewendung zu bedienen, seine Gelder in den Geweihen eines Hirsches aufbewahren . . . Die Verwalter eines Volksvermögens aber, welches sich aus den Kreuzern und Opfern auch der Aermsten zusammensetzt und das mit Recht als Waisengeld bezeichnet werden kann, haben nicht das Recht, Vertrauen in eine Person und deren Erben zu setzen, nachdem sie nicht wissen können, ob die Erben auch des frömmsten und nationalsten Juden wieder auch Juden sein werden und ob dieselben als Nichtjuden die von ihrem Vater eingegangenen Verpflichtungen einhalten, die betreffenden Besitzstände ehrlich an andere Vertrauensmänner übertragen und sie nicht vielmehr als gute* Prise ansehen werden. Es ist auch nicht zu übersehen, dass man bei einem guten Nationalbesitz nicht nur eine Zeitperiode erster Erben ins Auge fassen musste, sondern möglicherweise für eine Periode einiger Generationen Vorschauen muss. . Wer aber vermöchte das? Wie? Das Statut des Nationalfonds hat den Verwaltern desselben als der Auslese der Nation, deren Herz und Niere geprüft wurden, die Verfügung und die genaue Verwendung zum gewünschten Zwecke nur unter erschwerenden Kautelen und Verklausulierungen gestattet, und diese Kuratoren könnten es wagen, einzelne Teile dieses siebenfach zu hütenden Gutes dem Hinz oder Kunz anzuvertrauen, wo gar keine Garantien gegeben erscheinen, dass es nicht doch irgendwie durch Vertrauensmissbrauch, durch Unglücksfälle des betreffenden Namensgebers verloren.gehen könnte? Mir ist von einem meiner Klienten, einem sicheren Mordechai Mendilsohn aus Beyruth, der Fall bekannt, dass er mit noch zwei anderen ein grösseres Gut, ich glaube, auch Sedschera, gekauft hatte, welches auf den Namen des einen der drei Kompagnons ins Grundbuch eingetragen wurde, oder befanden sich die Rechtstitel der grundbücherlich noch nicht übertragenen Gutsteile in den Händen des einen Gesellschafters. Dieser ging hin, verschuldete es und verkaufte es schliesslich an . die „Ica", die nur ihn allein als den Berechtigten ansah. Nachdem er inzwischen gestorben war, haben die beiden anderen Kompagnons ihr Vermögen in der Höhe von mehreren iooooo Francs vollständig eingebüsst . . . Wie würden sich dann die Verhältnisse gestalten, wenn sich ein solcher Unfall bei einem für den Jüdischen Nationalfonds gekauften Grundstücke ereignen würde?