Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 6 (1903) Basel, 23. bis 28. August 1903
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 348 (sequence 349)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 348 — § 30. Sofortige Zulassung zum Worte können nur diejenigen Delegierten verlangen, welche zur Geschäftsordnung sprechen wollen. Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Debatte oder im Falle der Vertagung derselben.am Schlüsse der Sitzung gestattet. . . § 31 Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „Zur Sache" nach sich. .. Nach zweimaligem Rufe „Zur Sache" kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen. § 32. Sollte ein Delegierter in seiner Rede den Anstand oder die Sitte verletzen, so kann der Präsident die Rede unterbrechen oder ihm auch völlig das Wort entziehen. § 33. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage zu verlesen und erforderlichenfalls durch die Schriftführer zu verdolmetschen. In der Regel werden die abgeänderten Anträge vor dem Hauptantrage, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht. Es steht aber dem Präsidenten frei, insofern er dies zur Vereinfachung und Klarstellung der Abstimmung für zweckmässig erachtet, vorerst eine prinzipielle Frage zur Beschlussfassung zu bringen. § 34. Nach geschlossener Beratung verkündet der Präsident, in welcher Reihenfolge er die Fragen zur Abstimmung zu bringen gesonnen sei; eine Debatte über diese Anordnung ist unzulässig. Jeder Delegierte hat das Recht, mehrere Mandate zu übernehmen, verfügt jedoch nur über eine Stimme im Kongresse. § 35. Das Stimmrecht ist von allen Delegierten persönlich auszuüben; keinem in der Sitzung anwesenden Delegierten ist gestattet, sich der Abstimmung zu enthalten. Die Abstimmung findet durch Aufstehen und Sitzenbleiben statt. Ist das Ergebnis nach der Ansicht des Präsidenten zweifelhaft, so findet die geheime Abstimmung mittelst Stimmzettel statt. Letztere tritt auch regelmässig bei Wahlen ein. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. In allen Fällen kann die Beschlussfassung ohne weitere Förmlichkeit mittelst Akklamation erfolgen. § 36. Der jeweilige Vorsitzende stimmt mit Ausnahme von Wahlen niemals mit. § 37. Jede Wahl, mit Ausnahme der des Präsidenten, wird mit relativer Stimmenmehrheit entschieden. Die Wahl des Präsidenten erfolgt mit absoluter Majorität. Bei Resultatlosigkeit der Wahl in Ansehung des einen oder anderen Amtes entscheidet zwischen je zwei Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, resp. zwischen denjenigen Kandidaten, welche sämtlich die gleiche höchste Stimmenanzahl erzielten, das durch die Hand des jeweiligen Vorsitzenden gezogene Los.