Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 6 (1903) Basel, 23. bis 28. August 1903
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 346 (sequence 347)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 346 — Im Antrage auf Schluss der Debatte ist anzugeben, ob bloss die Rednei liste geschlossen werden solle, oder ob Generalredner zu wählen sind, oder endlich ob die Debatte ohne Anhörung weiterer Redner beendigt werden solle. Spricht sich die Majorität für Schluss der Debatte mit Ganeralrednern aus, so haben die eingeschriebenen Redner für und gegen den in Verhandlung stehenden Antrag je einen Generalredner aus ihrer Mitte zu wählen; findet eine Einigung nicht statt, so entscheidet das Los. Ausser den gewählten Generalrednern können auch die Referenten und der Antragsteller das Wort nehmen. Zu dem Beschlüsse, die Debatte ohne Anhörung weiterer Redner zu beendigen, ist Dreiviertel-Majorität der anwesenden Kongress-Mitglieder notwendig. Dem Antragsteller bleibt aber auch in diesem Falle noch das Schlusswort. Zu einer tatsächlichen Berichtigung hat der Präsident auch nach Schluss der Debatte das Wort zu erteilen. Behandlung sonstiger Anträge. § 19. Die Art von geschäftsordnungsmässiger Behandlung von Anträgen, welche nicht einen detaillierten Entwurf zur Abänderung oder Schaffung einer Anstalt, Errichtung oder Vorkehrung umfassen, kann der Präsident nach freiem Ermessen bestimmen. Spricht sich jedoch der Antragsteller gegen die Entscheidung des Präsidenten aus, so hat derselbe den Kongress zu befragen, welch letzterer sodann hierüber Beschluss fasst. § 20. Anträge, welche sich bloss auf die formelle Geschäftsordnung beziehen, brauchen nicht schriftlich überreicht zu werden und können von dem Präsidenten auch ohne Debatte sogleich zur Abstimmung oder Beschul ssfassung gebracht werden. Behandlung von Interpellationen. § 21. In keinem Falle kann eine schon begonnene Verhandlung durch eine Interpellation unterbrochen werden. Der Interpellierte kann sogleich Antwort geben, diese für eine spätere Sitzung zusichern oder mit Angabe der Gründe die Beantwortung ablehnen. An die Beantwortung der Interpellation oder deren Ablehnung darf sich eine Besprechung des Gegenstandes nur anschliessen, wenn die Mehrheit der Delegierten hierzu ihre Zustimmung gibt. Ueber die Frage, ob die Debatte sofort eröffnet werden soll oder der nächsten Sitzung vorbehalten bleibt, entscheidet der Präsident. Falis jedoch von 20 Delegierten die Dringlichkeit beantragt wird, ist der Kongress zu befragen und entscheidet derselbe mit absoluter Majorität. Behandlung von Petitionen. § 22. Sämtliche Petitionen sind einem Ausschusse zuzuweisen; sie sind mit kurzer Angabe ihres Inhaltes in ein Verzeichnis einzutragen, das dem stenographischen Berichte beigelegt wird. Die Verlesung einer Petition findet nur über ausdrückliche Weisung des Präsidenten oder über den Wunsch der Majorität des Kongresses statt.