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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1903-01-01 · 6 (1903) Basel, 23. bis 28. August 1903 · p. Seite 345

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
6 (1903) Basel, 23. bis 28. August 1903
Date
1903-01-01
Page
Seite 345 (sequence 346)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476266--2189-3478327
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— 345 — IV. Behandlung des Rechenschaftsberichtes der Referate, Anträge und Petitionen. Behandlung der Anträge. § 16. Pas Aktions-Komitee erstattet den Rechenschaftsbericht. Zur Prüfung der Finanzgebarung wählt der Kongress einen neungliedrigen Ausschuss. Behandlung der Anträge und spe2iell eines beantragten Entwurfes* § 17. a) Vor Eröffnung der Debatte über einen Antrag erhält der Antragsteller das Wort zur Begründung seines Antrages. Umfasst der gestellte Antrag einen detaillierten Entwurf zur Abänderung oder Schaffung einer Anstalt, Einrichtung oder Vorkehrung, so hat der Kongress zuvörderst zu beschliessen, ob der Entwurf in sofortige Beratung zu ziehen oder ob derselbe einem bereits gewählten oder zu wählenden Ausschusse zuzuweisen sei. b) Der Kongress kann auch beschliessen: 1. dass der beantragte Entwurf en bloc angenommen, 2. dass sofort die Spezialdebatte eröffnet, 3. dass die Verhandlung vertagt, 4. dass der Uebergang zur Tagesordnung ausgesprochen werde. c) Im Falle der Zuweisung des beantragten Entwurfes an einen zu wählenden Ausschuss hat die Wahl desselben unverzüglich stattzufinden. Der Präsident bestimmt, wann der Ausschuss den ihm übertragenen Bericht zu erstatten habe. d) Am Schlüsse der Generaldebatte ist der Antrag auf Annahme des Entwurfes en bloc oder auf Vertagung der Verhandlung oder auf Zuweisung an einer Ausschuss oder auf Uebergang zur Tagesordnung zulässig; wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder abgelehnt, so tritt der Kongress sofort in die Spezialdebatte ein. e) Der Präsident bestimmt, welche Teile des Entwurfes bei der Spe- ■zialaebatte für sich oder vereint zur Beratung oder ^ur Beschlussfassung kommen sollen. f) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Delegierten zu jedem einzelnen Teile, sobald die Debatte über diesen eröffnet ist, gestellt werden. g) Der Kongress kann über Antrag .auch noch während der Spezialdebatte beschliessen, die Verhandlung zu vertagen oder den Gegenstand an einen Ausschuss zu verweisen oder über denselben mit oder ohne Motivierung zur Tagesordnung überzugehen. Antrag auf Schluss der Debatte. § 18. Der Antrag auf Schluss kann jederzeit, aber ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Präsidenten ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen.

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