Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 6 (1903) Basel, 23. bis 28. August 1903
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 344 (sequence 345)
- Language
- German, English, Hebrew
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— . 34:4 — 'haben insbesondere unter Mitwirkung des ihnen zu diesem .Zwecke..beigegebenen Personales den Anordnungen des Präsidenten Geltung zu,ver- 'schaffen, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaale zu sorgen, Störungen auf der Gallerie hintanzuhalten und zu unterdrücken und über die für den Kongress reservierten Räume die Aufsicht zu 'führen, sowie den Verkehr mit den Vertretern der Presse zu regeln. II. Allgemeine Pflichten und Rechte der Delegierten. § 10. Die Delegierten haben Sitz und Stimme im Kongresse. III. Gap^nstande d^r Verh~nt\una. § 11. Gegenstände der Verhandlung des Kongresses sind: 1. Rechenschaftsbericht und Referate des Aktions- Komitees. 2. Anträge der Delegierten. . 3. Interpellationen. 4. Petitionen. Referate des Aktions-Komitees. § 12. Die Reihenfolge der vom Aktions-Komitee zu erstattenden Refeiate bestimmt der Präsident nach seinem Ermessen. Anträge der Delegierten. § 13. Jeder Delegierte ist berechtigt, Anträge zu stellen. Die im § 19 vorgesehenen Anträge sind 14 Tage vor Eröffnung des Kongresses dem Kongress-Bureau schriftlich zuzustellen. Während des Kongresses eingebrachte Anträge müssen, um zur Verlesung zu gelangen, von mindestens 20 Delegierten unterstützt werden. Ueber den Zeitpunkt ihrer Verhandlung entscheidet der Kongress mit absoluter Majorität. Interpellationen. § 14. Jedem Delegierten steht das Recht zu, an den Präsidenten des Kongresses, sowie an das Aktions-Komitee Interpellationen zu richten. Interpellationen, welche ein Delegierter an das Aktions-Komitee richten will, sind dem Präsidenten schriftlich und mit mindestens 20 Unterschriften versehen, zu übergeben. Formelle und die Geschäftsordnung betreffende Interpellationen an den Präsidenten des Kongresses bedürfen dieser Unterstützung nicht. Petitionen. § 15. Petitionen und andere an den Kongress gerichtete Eingaben müssen von einem Delegierten überreicht oder vertreten werden.