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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1903-01-01 · 6 (1903) Basel, 23. bis 28. August 1903 · p. Seite 323

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
6 (1903) Basel, 23. bis 28. August 1903
Date
1903-01-01
Page
Seite 323 (sequence 324)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476266--2167-3478305
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— 323 — diese Organisationen dann in der „Welt" als nicht zionistische bekannt zu geben seien. Wir haben aber gefürchtet, dass das zur Ketzerriecberei Anlass geben könnte; denn der Begriff „zionistisch" ist schliesslich dehnbar. Und da wir keine ITeberzeugung vergewaltigen wollen, haben wir lediglich beigefügt, dass das A.-C. dann verpflichtet ist, den nackten Sachverhalt in der „Welt" anzugeben: Diese oder jene Institution hat sich der Eevision durch die Kongressrevisoren nicht unterworfen. Jedermann wird sich dann entscheiden können, ob er weiter für diese Organisation geben will, und wir sind der Verantwortung gegenüber der Oeffentlichkeit ledig. Es heisst also in § 34: „Falls die betreffende Institution ablehnt, sich dieser Eevision zu unterwerfen, hat das A.-C. dies zu veröffentlichen." Betreffs des Kongressgerichtes musste eine Bestimmung bezüglich der Ersatz-Schiedsrichter getroffen werden. Wir haben infolgedessen eingeschaltet: „Es besteht aus 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmänner n." Als weiterer Zusatz ist auf vielfachen Wunsch aus zionistischen Kreisen beigefügt worden, dass das Kongressgericht, das bis dahin lediglich bei Korporationsstreitigkeiten zuständig war, nunmiehr auf Ansuchen beider Parteien auch Streitigkeiten zwischen einzelnen Personen schlichten könne. Wir haben lange geschwankt, ob wir nicht dem A.-C. diese Befugnis geben sollten, das Kongressgericht anzurufen, haben uns aber in der grossen Mehrheit dahin entschieden, das nicht zu tun, um nicht die Möglichkeit zu geben, uns den Vorwurf zu machen, dass wir irgendeinen Streit, der dem A.-C. nicht genehm wäre, vom Kongressgerichte erdrosseln lassen wollen. Solche Vorwürfe würden zweifellos nicht ausbleiben, wenn wir dem A.-C. dieses Recht geben würden. Deshalb haben wir den Paragraphen so gefasst, dass das Kongressgericht auch Streitigkeiten zwischen einzelnen Personen entscheiden kann, aber nur auf Ansuchen beider Teile. Es wären noch sehr viele Punkte gewesen, die wir gerne geändert hätten, wir haben uns aber mit Bücksieht auf die knappe Zeit auf diese Punkte beschränkt, und ich bitte Sie im tarnen des Organisationsausschusses, diese Aenderungen anzunehmen. (Beifall.) Del. Dr. Nossig: Ich möchte den Vorschlag machen, dass wir nicht mehr solche Referate verlesen lassen, über die man nicht mehr diskutieren kann, sondern dass über die bereits verlesenen Referate von Z a n g w i 11 und Sokolow die Debatte stattfinde. Der Herr Präsident hat das ja auch versprochen. (Rufe: Das ist auch bereits geschehen!) Bs war aber nicht angesagt. Viepräs. Dr. Bodenheimer: Gestern wurde eine Nachtsitzung beschlossen. In dieser Nachtsitzung erfolgte nach der Abstimmung über die Anträge der Nationalfondskommission die Eröffnung der Debatte über die Reden von Z a n g w i 11 und Sokolow. Da Sie nicht da waren, konnte ich Ihnen das Wort zu diesem Punkte nicht geben. Die Debatte ist dann auf Beschluss des Kongresses geschlossen worden. Es war dies allerdings zu später Stunde, um halb 1 Uhr, und Sie waren nicht zugegen. ...... 21*

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