Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 6 (1903) Basel, 23. bis 28. August 1903
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 322 (sequence 323)
- Language
- German, English, Hebrew
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der Vorsitzende des Organisationsausschusses den Aussehlag gegeben hat. Es war nämlich beantragt worden, das kleine A.-C. solle nicht mehr vom Kongress gewählt werden, sondern es solle aus dem grossen A.-C. gewählt werden. Es war sehr viel Stimmung für diesen Antrag, der eine indirekte Wahl dargestelt hätte, aber bei der grossen Schwierigkeit, in der kurzen Zeit über eine prinzipiell so wichtige Frage schlüssig zu werden, haben wir geglaubt, an diesen Kongress mit einem ähnlichen Antrag noch nicht herantreten zu sollen. Es ist aber ausdrücklich festgestellt worden, dass der Referent des Ausschusses als Material für eine spätere Beschlussfassung die Erklärung abgeben soll, dass eine starke Minderheit im Ausschuss für diesen Antrag gewesen ist. Ich bringe dies zur Kenntnis des Kongresses für künftige Jahre. Die §§33 und 34, welche von der Kassarevision sprechen, bedurften einer Aenderung. Es wurde ein neuer § 34 angefügt. Und um eine Aenderung der Paragraphierung zu vermeiden, ist der jetzige § 34 zu § 32 gezogen worden, so dass der § 32 jetzt lautet : „Der Kongress wählt zwei Revisoren und zwei Revisorenstellvertreter. Die Revisoren und Revisorenstellvertreter dürfen nicht Mitglieder des A.-C. sein." An die Stelle des fortfallenden § 34 tritt folgender neue: „Das engere A.-C. hat das Recht, jüdische Institutionen bezüglich ihrer Geldgebahrung durch die Kongressrevisoren zu revidieren. Die Bestimmungen des § 33 finden auf diese Revision analoge Anwendung. Falls die betreffende Institution ablehnt, sich dieser Revision zu unterwerfen, hat das A.-C. dies zu veröffentlichen." Zur Erklärung gestatten Sie mir ein Wort. Es ist zu verschiedenen Malen in letzter Zeit passiert, dass sich Organisationen bildeten, die von jedermann für zionistisch gehalten wurden und denen man Gelder in grösseren Beträgen gab. Wir tragen für die Geldgebahrung dieser Anstalten eine schwere Verantwortung vor der Oeffentlichkeit und sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sie in ihrer Kassenführung tadellos sind. Setzen wir den Fall, dass sich irgendwo eine pseudo-zionistische Organisation bilden würde, die — wollen wir sagen — irgendwo Landkäufe vornehmen oder grosse Unternehmungen gründen oder mit geistigen Zwecken sich beschäftigen sollte und diese Organisation würde sich später irgendwie als anfechtbar erweisen. Wir würden dann eine kolossale Verantwortung tragen und darum ist es notwendig, dass diese Organisationen, die lediglich unter unserer Flagge segeln, sich auch der Revision durch die vom Kongresse gewählten Revisoren unterwerfen. Es bedarf ja eigentlich gar keiner Erklärung. Das ist ja ganz selbstverständlich. JSTun könnte ja der Fall eintreten, dass diese Organisationen tatsächlich nur mit unserem Banner unter das Volk gegangen sind, um Geld zu bekommen, während sie gar nicht in Wirklichkeit auf dem Baseler Programm stehen. Wenn diese Organisationen nun ablehnen, sich revidieren zu lassen? Wir haben geschwankt, ob wir ins Statut setzen sollten, dass