Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 6 (1903) Basel, 23. bis 28. August 1903
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 297 (sequence 298)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 297 — Vizepräs. Dr. Bodenheimer: Wer dafür ist, dass der Antrag der N.-F.-Com. angenommen werde, wolle die Hand erheben. (Geschieht. — Rufe: Welcher Antrag?) Del Dr. J. W. Marmorek: Die Anträge der Nationalfonds-Kommission lauten (liest): „I. Die Festsetzimg des Statuts des Kationalf onds wird der nächsten Jahreskonferenz überlassen." (Eufe: Xicht verlesen! Sind gedruckt!) „Jedoch soll der Kongress definitiv den Zweck und den Zeitpunkt des Beginnens der Tätigkeit des Kationalfonds bestimmen. II. Der Zweck des Nationalfonds soll folgender sein: In Palästina und den Kachbarlandeii Bau-, Acker- und Gartenland, wie auch Waldungen und Grundstücke jeder Art anzukaufen, das gekaufte Land bebauen oder bearbeiten zu lassen oder auch an Juden mit Ausschluss der Afterpacht zu verpachten, alle möglichen oder denkbaren Unternehmungen, welche diesem Zwecke dienen, zu begründen oder zu. fördern, zur Erhaltung oder 'Erwerbung des Besitzstandes Verträge jeder Art zur Förderung dieses Zweckes zu schliessen, sowie zur Entwicklung dieses Zweckes mit industriellen oder finanziellen Unternehmungen, sowie mit Kegierungen oder Behörden in Verbindung zu treten. III. Der jüdische Kationalfonds darf erst dann seine Tätigkeit beginnen, wenn das Vermögen desselben den Betrag von 200 000 Pfund Sterling erreicht hat. Bis zu diesem Zeitpunkte sollten die Kapitalien des Nationalfonds durch den Jewish Colonial-Trust (Jüdische Kolonia lbank) Lim. London, bei Banken oder in Wertpapieren angelegt werden. Sobald der Fonds die Höhe von 200 000 Pfund Sterling erreicht hat, kann die Hälfte desselben für Landankauf in Palästina und den Kachbarländern verwendet werden, während die andere Hälfte fruchtbringend angelegt bleiben muss. In der Folge kann immer nur höchstens die Hälfte der jeweiligen jährlichen Einkünfte vom Landankauf verwendet werden, während die andere Hälfte und die gesamten Zinsen so lange unantastbar bleiben müssen, bis nach Ansieht der Generalversamnilung eine jüdische Kolonisation im Grossen in Palästina oder Syrien möglich ist. Dem Aufsichtsrate wird jedoch die Befugnis erteilt, Land in Palästina und Svrien zu kaufen noch bevor der Fonds die Höhe von 200 000 Pfd. Sterling erreicht, wenn die Versammlung einen solchen Beschluss mit Dreiviertel-Mehrheit gefasst hat. Auch in solchem Falle kommt Absatz 2 dieses Paragraphen in entsprechende Anwendung. IV. Im übrigen wird das Statut an eine votm Kongress zu wählende, aus 11 Personen bestehende Kommission gewiesen/' Ich bitte Sie, diese Anträge en bloc anzunehmen und ebenso den Vorschlag zu akzeptieren, den ich Ihnen soeben namens der Kommission erstattet habe. (Lebh. Zwischenrufe.)