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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1903-01-01 · 6 (1903) Basel, 23. bis 28. August 1903 · p. Seite 285

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
6 (1903) Basel, 23. bis 28. August 1903
Date
1903-01-01
Page
Seite 285 (sequence 286)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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— 285 — auseinandergesetzt, wie notwendig es sei, dass wir über grössere Kapitalien verfügen, damit wir eben grössere Landkomplexe in Palästina kaufen können. Ein solcher Beschluss soll aber nur dann gefasst werden, wenn triftige Gründe dafür sprechen. Wenn wir unserem A.-C. soviel Vertrauen schenken, dass es in verschiedenen Fällen ganz nach seinem Ermessen verfahren kann, kann man es. ihm, glaube ich, auch anheim geben, dass es in dieser Beziehung auch nur dann Beschlüsse fassen wird, wenn eine entsprechende Majorität dafür vorhanden sein wird. (Beifall.) Dr. Leopold Kahn (spricht hebräisch und fährt deutsch fort): Meine sehr Verehrten! Der Standpunkt, der bei uns in der zionistischen Bewegung immer eingenommen wurde, ist in dem grossen Ausspruche festgelegt, dass es wohl nicht dafür stehen würde, Gut und Blut zu opfern und unseren alten Idealen nachzustreben, wenn wir sie nicht zur Gänze erreichen sollten, d. h. wenn wir nicht auch den alten gesellschaftlichen Zustand wieder schaffen. In erster Linie haben wir damals ins Auge gefasst, dass wir nicht Privateigentum an Grund und Boden bestehen lassen, sondern die Verhältnisse der alten Thora-Verfassung wieder schaffen. (Lebhafter Beifall.) Wenn wir somit an die Gründung des Nationalfonds gehen und denselben legalisieren sollen, müssen die Statuten dem vollständig entsprechen, und ich habe in der Tat gefunden, dass sie im grossen und ganzen dem entsprechen. Der zu erwerbende Grund und Boden ist Eigentum der ganzen Nation. Aber es kommt ein Punkt vor im Statut, der mich sehr verstimmt hat, und das ist der, dass der Nationalfonds, der hier in Form einer Gesellschaft gegründet werden soll, auch berechtigt sein soll, gekaufte Territorien wieder zu verkaufen. Demgegenüber stemme ich mich mit aller Kraft meiner Seele. Was einmal der Nationalfonds gekauft hat, kann und darf er nicht verkaufen, sondern nur verpachten. (Lebhafter Beifall) Ich hätte daher einen Antrag eingebracht, welcher eine Aenderung dieses Passus hier im Kongresse bezweckt haben würde. Nachdem ich aber diesbezüglich beruhigt worden bin, dass der Beschluss wegen der Legalisierung auf diesem Kongresse noch nicht erfolgt, haben wir noch Zeit, auch nach dieser Richtung hin jene notwendige Aenderung vorzunehmen. Infolgedessen bitte ich Sie, bei Ihren Beschlüssen über die einzelnen Punkte das zu berücksichtigen und insbesondere beim Punkte II in Ihrem Beschluss gleichzeitig aufzunehmen, dass auch hier noch bezüglich des Zweckes Aenderimgen und Stilisierungen vorgenommen werden sollen, dass das nicht der letzte Ausfluss eines Kongressbeschlusses bezüglich des Zweckes -des Nationalfor.ds ist. Hoffentlich werden wir, wenn Sie uns dazu beauftragen, beim nächsten Kongresse mit einem viel abgerundeteren;, stilistisch richtigeren und dem Zwecke besser entsprechenden Statute erscheinen. Del. Dr. Schlaposchnikofi (spricht russisch). Del. Dr. Wortsmann: Herr Dr. Tschlenow hat uns früher gesagt, dass wir nicht befürchten sollen, dass das Geld des jüdischen Nationalfonds nicht voll für Palästina, sondern für andere Länder verwendet werden könnte. Ich halte aber eine solche Erklärung nicht für genügend — in einer so wichtigen Sache wie der Nationalfonds kann man nicht auf ein Wort des Herrn Dr. Tschlenow bauen — und ich finde es für unbedingt notwendig, irgendwelche Massregeln vorzunehmen, damit der jüdische Nationalfonds anerkannt zu dem Zwecke gebraucht werde, zu welchem wir ihn geschaffen haben und solche Massregeln möchte ich Ihnen vorschlagen. ich weiss nicht, welche Form für den jüdischen Nationalfonds besser ist, ob eine Genossenschaft oder eine Stiftung, aber es gibt sogenannte organistische Statuten, d. h. wenn eine Stiftung gegründet wird, so haben die

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