Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 6 (1903) Basel, 23. bis 28. August 1903
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 278 (sequence 279)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 278 — macht, ihnen aber jedweden Gewinn aus diesem Nationalfonds entzogen, ebenso jede selbständige Verfügungsberechtigung und jedwede Aenderung im Statute. Diese Inhaber werden nichts anderes zu tun haben, als zu fungieren als die juristischen Inhaber des Vermögens, in den gerichtlichen Büchern, im Handelsregister, welche , berechtigt sind, nach aussen den Nationalfonds zu vertreten. Zwar könnte man sagen, leichter wäre der Weg der Stiftung gewesen, bei welcher man derartige Personen, die Inhaber des Vermögens sein müssen, gar nicht braucht. Dies ist unrichtig, weil die Stiftung zu sehr unter der Oberherrschaft der Regierung steht, in deren Land sie ihren Sitz hat, weil eine Stiftung geradezu veisteinert wird und zu sehr aus den Händen des Stifters gerät, der sie gegründet hat von dem Momente an, wo sie gegründet ist. Der Stifter, mag er wer immer sein, hat, wenn die Stiftung einmal begonnen hat, ins Leben zu treten, gar kein Verfügmigsrecht mehr. Wir hätten also dem Kongresse und der ganzen zionistischen Organisation die Verfügung über den Nationalfonds weggenommen,, wir hätten die Regierung des betreffenden Landes zum übermächtigen Wächter über die Stiftung gemacht und nur das Bewusstsein gehabt, wir haben ein Vermögen genommen und es versteinert, es steht uns nicht anders zur Verfügung, als durch gewisse Prozente. Wir haben also die Form der Gründersharesinhaber gewählt. Dieses sind auch als die Inhaber des Vermögens nach Aktien zu betrachten. Wir teilen das ganze Vermögen des Nationalfonds, so weit es bis jetzt besteht und vergrössert werden soll, in Aktien ein. Aber diese Aktien können mit dem gewöhnlichen Begriff der Aktie nicht zusammengebracht werden, 1. weil sie keine Dividende ergeben — denn kein Inhaber der Aktien soll nach dem. Statute jemals einen Gewinn aus den Aktien zie'hen können,' auch wenn das Unternehmen selbst jährlich steigt und einen Gewinn abwirft, den wir ja für die Erreichung unseres Zweckes wieder verwenden wollen — 2. weil die Inhaber der Aktien nicht berechtigt sein sollen, nach Belieben die Verwalter des Vermögens zu ernennen. Dies wird schon jetzt den Gründersharesinhabern vorgeschrieben, und zwar soll dies immer das A.-C. sein. Nachdem aber diese Herren als juristische Funktionäre nicht existieren können, so verpflichten sich die Gründersharesinhaber, denjenigen zum Verwaltungsrat zu ernennen, den der Kongress zum A.-C.-Mitgliede ernennt. Denn das ist das merwürdige: Neben der Eintragung der Aktiengesellschaft in das betreffende Handelsregister wird ein Vertrag geschlossen, wonach die Gründersharesinhaber sich verpflichten, nicht anders zu handeln, als wie das A.-C. will. Sie sehen also, dass Sie sich vor den Aktionären nicht zu fürchten brauchen. Sie haben ein Vermögen, das sie nicht anrühren dürfen, dessen Gewinn ihnen nicht gebührt. Nachdem nun weitere juridische Details sich daran schliessen, weiche eine aus Nichtjuristen bestehende Versammlung in den Einzelheiten zu prüfen wohl nicht vermag und auch nicht die Zeit dazu hat, so haben wir beschlossen, zu beantragen, dass Sie bloss die Hauptpunkte, um die es sich handelt, zu diskutieren, anzunehmen oder abzulehnen haben. Sie haben zu beschliessen, ob Ihnen der Zweck des Nationalfonds, so wie wir ihn umschrieben haben, so wie er in Punkt 2 der Ihnen heute verteilten Anträge vorliegt, genehm erscheint. Falls Sie Ihre Zustimmung dazu geben, haben Sie ferner zu bestimmen, ob die Grenze, die wir für den Beginn des Landankaufes festgesetzt haben — 125 000 oder 200 000 Pfund — genehm ist. Die Detals aber bitten wir Sie der Nationalfondskommission zu überlassen. Wir glauben zwar, dass wir Ihnen ein Statut vorgelegt heben, welches, so wie es jetzt erscheint, sich vollständig zur Legalisierung eignet. Die Kommission hat den ihr erteilten Auftrag erfüllt und kann Ihnen solche Statuten zur Verfügung stellen. Nichtsdestoweniger bitten wir Sie, davon