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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1903-01-01 · 6 (1903) Basel, 23. bis 28. August 1903 · p. Seite 277

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
6 (1903) Basel, 23. bis 28. August 1903
Date
1903-01-01
Page
Seite 277 (sequence 278)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476266--2121-3478259
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hauptsächlich mit zwei Projekten befasst: Einmal mit dem Antrag von Mr. B entwich, der dann aus der Kommission schied und seinen Antrag verlassen hat; derselbe ist dann von mir aulgenommen und eifrigst unterstützt worden. In der Kommission bin ich damit leider durchgefallen. Es wurde dann auch mit meiner Unterstützung jener Antrag angenommen, welcher Ihnen nun vorliegt. Nichtsdestoweniger habe ich es nach Fühlungnahme mit einigen Persönlichkeiten für meine Pflicht gehalten Ihnen auch über den von der Kornmission abgelehnten Antrag Mitteilungen zu machen. Jener ist hauptsächlich gestützt auf die Erwägung, dass eine grosse Legalisierung des Nationalfonds deswegen auf sehr grosse Schwierigkeiten stösst, weil es schwer ist, irgendwelche Personen zu bezeichnen, welche mit Sicherheit als Verwalter, als Eigentümer und als Verfügungsberechtigte über die grossen Gelder des Nationalfonds zu erscheinen hätten. Die zionistische Organisation weist ja keine Personen auf, von welchen wir ausserhalb unserer Bewegung Stehenden mit Sicherheit sagen könnten, diese Personen sind gemeint. Das grosse und das kleine A.-C, der Kongress stehen juristisch genommen in derartig schwanker Form da, dass es nicht möglich ist, diese Personen als die Inhaber dieses Vermögens einem Handelsregister oder einem Gerichte gegenüber anzugeben. Deshalb hatte jener Antrag es übernommen, diesen Schwierigkeiten radikal abzuhelfen und damit eine andere Form für die Sicherung des Vermögens des Nationalfonds zu finden und für die Sicherung der fortwährenden, stetigen Zuwendung des Vermögens für den einmal vorgesteckten Zweck. Mr. B e n t w i c h hat die Sache in obligatorisch-rechtliche Beziehung gebracht zur Kolonialbank. Niemals soll das Vermögen des Nationalfonds der Kolonialbank gewidmet oder mit ihr vereinigt werden und die Kolonialbank dadurch eine Förderung bekommen. Gedacht war das Verhältnis als „Treuhändervenhältnis", wie es besteht, wenn einer eine bestimmte Stiftung einer ganz bestimmten, bereits bestehenden juristischen Person übergibt, wie wenn z. B. einer ein Spital gründen will und einer Stadt, z. B. Basel, sagt: Ich übergebe dir dieses Vermögen zur Gründung eines Spitals, In diesem Falle ist die Stadt Basel die Eigentümerin des Vermögens, aber durch diese Widmung ist ihr gleichzeitig die Verfügung über das Vermögen entzogen. Diese Konstruktion hätte den Vorteil, dass wir alle jene Schwierigkeiten überwinden, welche durch die Verschiedenheit der Gesetzgebung in den verschiedenen Ländern bedingt sind und dass jeder nachfolgende Kongress noch eine Handhabe hätte, um Aufträge bezüglich dieses Stiftungsvermögens zu erteilen. Dieser Antrag ist aber gefallen und es ist jener angenommen worden, der Ihnen gedruckt vorliegt. Dieser Antrag geht dahin: Nachdem die einzigen Personen, welche juristisch genommen einer Gerichtsbehörde fix bezeichnet werden können, die Gründersharesinhaber sind, könnten wir die Konstruktion nicht anders anlegen, als indem wir auf diesen einzigen festen Punkten die Konstruktion aufbauten. (Ruf: Zur Geschäftsordnung!) Vizepräs. Dr. Nordau: Es ist ein Missbrauch, dass man glaubt: Zur Geschäftsordnung sprechen, heisst bei jeder Gelegenheit das Wort nehmen zu dürfen. Wenn die Geschäftsordnung für einen gewissen Moment festgelegt ist, hat man zu warten, bis die Debatte erschöpft ist. Del. Dr. J. W. Marmorek: Die Konstruktion schliesst sich also an diesen einzigen festen Punkt an, an die Inhaber der Gründershares. Selbstverständlich kann und konnte es nicht Sache der Kommission sein, diesen Inhabern der Gründershares irgend eine Macht in die Hand zu geben, an die man nicht gedacht hat, als man die Gründershares ins Leben rief. Wir haben sie also formell, juristisch zum Eigentümer des Nationalfonds, ge-

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