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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1901-01-01 · 5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901 · p. Seite 448

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901
Date
1901-01-01
Page
Seite 448 (sequence 448)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476264--1822-3477959
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448 sind, oder endlich ob die Debatte ohne Anhörung weiterer Eedner beendigtwerden solle. Spricht sieh die Majorität für Sehhiss der Debatte mit Generalrednern ans, so haben die eingeschriebenen Redner für und gegen den in Verhandhing stehenden Antrag je einen Generalredner .ans ihrer Mitte zu wählen, findet eine Einigung nicht statt, so entscheidet das Los. Ausser den gewählten Generalrednern können auch die Referenten nnd der Antragsteller das Wort nehmen. Zu dem Beschlüsse, die Debatte ohne Anhörung weiterer Redner zu beendigen, ist Dreiviertel-Majorität der anwesenden Congress-Mitglieder nothwendig. Dem Antragsteller bleibt aber auch in diesem Falle noch das Sehlusswort. Zu einer thatsächlichen Berichtigung hat der Präsident auch nach Schluss der Debatte das Wort zu ertheilen. Behandlung sonstiger Anträge. § 19. Die Art von geschäftsordnungsmässiger Behandlung von Anträgen, welche nicht einen detaillierten Entwurf zur Abänderung oder Schaffung einer Anstalt, Errichtung oder Vorkehrung umfassen, kann der Präsident nach freiem Ermessen bestimmen. Spricht sich jedoch der Antragsteller gegen die Entscheidung des Präsidenten aus, so hat derselbe den Congress zu befragen, welch letzterer sodann hierüber Beschluss f asst. § 20. Anträge, welche sich bloss auf die formelle Geschäftsordnung beziehen, brauchen nicht schriftlich überreicht zu werden und können von dem Präsidenten auch ohne Debatte sogleich zur Abstimmung oder Beschlussfassung gebracht werden. Behandlung von Interpellationen. § 21. In keinem Falle kann eine schon begonnene Verhandlung' durch eine Interpellation unterbrochen werden. Der Interpellierte kann sogleich Antwort geben, diese für eine spätere Sitzung zusichern oder mit Angabe der Gründe die Beantwortung ablehnen. An die Beantwortung der Interpellation oder deren Ablehnung darf sich eine Besprechung des Gegenstandes nur anschliessen, wenn die Mehrheit der Delegierten hierzu ihre Zustimmung gibt. Ueber die Frage, ob die Debatte sofort eröffnet werden soll oder der nächsten Sitzung vorbehalten bleibt, entscheidet der Präsident. Falls jedoch von 20 Delegierten die Dringlichkeit beantragt wird, ist der Congress zu befragen und entscheidet derselbe mit absolnter Majorität. Behandlung von Petitionen. § 22. Sämmtliche Petitionen sind einem Ausschusse zuzuweisen; sie sind mit kurzer Angabe ihres Inhaltes in ein Verzeichnis einzutragen, das dem stenographischen Berichte beigelegt wird. Die Verlesung einer Petition findet nur über ausdrückliche Weisung des¬ Präsidenten oder über den Wunsch der Majorität des Congresses statt.

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