Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 446 (sequence 446)
- Language
- German, English, Hebrew
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446 deuten des Gongresses bei der Handhabung der Geschäftsordnimg zu unterstützen. Sie haben insbesondere unter Mitwirkung des ihnen zu diesem Zwecke bei gegebenen Personals den Anordnungen des Präsidenten Geltung zu verschaffen., für die Aufrechterhaltung der Buhe und Ordnung im Sitzungssaale zu sorgen, Störungen auf der Gallerie hintanzuhalten und zu unterdrücken und über die "für den Congress reservierten Bäume die Aufsicht zu führen, sowie den Verkehr mit den Vertretern der Presse zu regeln. II. Allgemeine Pflichten und Rechte der Delegierten. § 10. Die Delegierten haben Sitz und Stimme im Congresse. III. Gegenstände der Verhandlung. § 11. Gegenstände der Verhandlung des Congresses sind: 1. B e c h e n s c h a f t s b e r i c h t und Bef erate des Actions- Comites. 2. Anträge der Delegierten. 3. Interpellationen. 4. Petitionen. B e f e r a t e des Actio iis-Comites. § 12. Die Beihenfolge der vom Aetions-Comite zu erstattenden Bef erate bestimmt der Präsident nach, seinem Ermessen. Anträge der Delegierten. § 13. Jeder Delegierte ist berechtigt, Anträge zu stellen. Die im § 19 vorgesehenen Anträge sind 14 Tage vor Eröffnung des Congresses dem Congress-Bureau schriftlich zuzustellen. Während des Congresses eingebrachte Anträge müssen, um zur Verlesung zu gelangen, von mindestens 20 Delegierten unterstützt werden. Ueber den Zeitpunkt ihrer Verhandlung entscheidet der Congress mit absoluter Majorität. Interpellationen. § 14. Jedem Delegierten steht das Becht zu, an den Präsidenten des Congresses, sowie an das Aetions-Comite Interpellationen zu richten. Interpellationen, welche ein Delegierter an das Aetions- Comite richten will, sind dem Präsidenten schriftlich und mit mindestens 20 Unterschriften verseheny zu übergeben. Formelle und die Geschäftsordnung betreffende Interpellationen an den Präsidenten des Congresses bedürfen dieser Unterstützung nicht. Petitionen. § 15. Petitionen und andere an den Congress gerichtete Eingaben müssen von einem Delegierten überreicht oder vertreten werden.