Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 346 (sequence 346)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3476254-3476264--1720-3477857- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
346 zahlt. (Rufe: Es werden noch weniger werden!) Die Zahl kann nicht mehr kleiner sein, als sie ist. Dasselbe ist auch in anderen Ländern der Fall. Es kann sich also hier nur um den russischen Schekel handeln, und den haben wir eben nur um 10 Kopeken erhöht. Wenn Sie wollen, dass die Ausgaben gedeckt seien, müssen Sie unbedingt die Erhöhung beschliessen, ausser wenn Sie andere Quellen ausfindig machen. Wir im Finanz-Ausschusse haben keine finden können. Präsident Dr. Herzl: Die Frage, die ich zur Abstimmung stelle, ist die. ob der Schekel erhöht werden soll oder nicht. Dr. Weitzmann übersetzt diese Frage ins Russische, Baker ins Englische. Präsident Dr. Herzl : Die für die Erhöhung sind, wollen die Hand erheben. (Geschieht.) Ich bitte um die Gegenprobe. (Nach einer Pause:) Die Erhöhung ist abgelehnt. (Lebhafter Beifall.) Del. Reich (liest) : § 31 (früher § 32). „Die Einziehung des Schekels hat durch die Landes-Comites gemäss den Bestimmungen des Vereins-Delegiertentages der betreffenden Landesorganisation zu erfolgen." Präsident Dr. Herzl (nach einer Pause): Kein Widerspruch. Angenommen. Del. Reick*. Wir kommen zum Abschnitte VI „Revisionen", welcher wörtlich dem alten Organisationsstatute entnommen wurde. Abschnitt VI lautet (liest): „VI. Revisionen. § 32. Der Gongress wählt zwei Revisoren und zwei Revisorea- Stellvertreter. § 33. Die Cassabücher des Congressbureaus sind mit dem 30. Juni abzuschliessen und nebst sämmilichen Rechnungen, Berichten und Memoranden an einem zu vereinbarenden Tage und Orte vor dem Gongresse den Revisoren zur Prüfung zu übergeben, welche dem vom Gongresse zu wählenden Finanz-Ausschusse einen schriftlichen Bericht vorzulegen haben. Die Revisoren sind ermächtigt, nöthigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführer zur Hilfe heranzuziehen. § 34. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des A.-C. sein/ Präsident Dr. Herzl (nach einer Pause): Kein Widerspruch* A ngenommen. Del. Reich (liest): „VII. Gongressgerieht. § 35 (früher § 36). Zum Zwecke der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Körperschaften unserer zionistischen Organisation hat ein vom Gongresse gewähltes Congressgericht zu entscheiden, das aus drei Mitgliedern besteht und in einer vom Congresse zu bestimmenden Stadt seinen Sitz hat."