Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 297 (sequence 297)
- Language
- German, English, Hebrew
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297 schichte unserer Bewegung auf eine Analogie hinweisen. Ich werde den Namen nicht nennen, obwohl ich vielleicht das Recht dazu hätte. Als wir an die Schaffang der Jüdischen Colonialbank herangetreten sind, haben Juristen ähnliche Bedenken, wie heute Dr. Bodenheimer, formuliert. Es wurde bei der vorläufigen Subscription bemerkt, dass die Verpflichtung zur Zeichnung von Shares möglicherweise nicht einklagbar sein wird. Thatsächlich ist es vorgekommen, dass in einem grösseren Falle jemand 3000 Shares unbedingt subscribiert hat. Der Betreffende ist gestorben und seine Erben haben diese Verpflichtung nicht eingehalten. Insoferne ist das Bedenken solcher vorsichtiger Juristen vollkommen durch die Thatsachen gerechtfertigt worden, und doch haben wir recht gehabt. Wir haben nicht einmal die Einmahnung in energischer Weise vorgenommen. Wir haben uns damit begnügt, was wir thatsächlich erreicht haben. Wohl haben wir diese 3000 Pfund, zu deren Eintreibung uns processualisch Mittel zugebote gestanden sind, nicht bekommen; aber alles andere ist eingekommen, und die Colonialbank existiert heute, obwohl sich jemand seiner Pflicht entzogen hat. (Beifall.) Nun glaube ich aber, dass Dr. Bodenheimer noch in einem anderen Punkte irrt, wenn er nämlich an dem Entwürfe bemängelt, dass die Grundlage für die Verbindlichkeit des A.-C. fehle. Und wieder irrt er als ein zu guter Jurist. (Heiterkeit.) Er übersieht nämlich, dass, wenn solche Verbindlichkeiten, wie er sie vielleicht in einem gewöhnlichen Auftrage verlangen würde, im jetzigen Entwürfe nicht gegeben sind, ich bestreite es — nur angenommen, aber nicht zugegeben — so besteht doch eine ausreichende Verantwortung für das A.-C. Das A.-C. hat ja die Verantwortung vor dem Congresse, und das übersehen zu haben, ist in meinen Augen der grösste Fehler in den Einwendungen Doctor Bodenheimers. Insoferne er eine Verbesserung gewünscht hat, ist in unserem Zusätze dem vollkommen Rechnung getragen. Wir sind sogar noch weiter gegangen, indem wir bereit sind, eine Vorschrift zu übernehmen, die juristische Persönlichkeit sogleich zu localisieren, indem wir glauben, dass, wenn es möglich ist — das wird sich bald herausstellen — kein Staat und kein Ort sich besser dazu eignet, die juristische Person zu erwerben, als eben Basel. (Lebhafter Beifall.) Del. Dr. Bodenheimer: Ich halte es für meine dringende Pflicht, nochmals darauf hinzuweisen, dass der Unterschied auf anderer Basis liegt, als von unserem Herrn Präsidenten dargestellt wurde. Es ist ein schwerwiegendes Bedenken und brennt mir auf der Seele; ich muss es aber sagen, um nicht auf die Basis zu gelangen, dass wir vor eine solche Möglichkeit gestellt werden. Wir leben in den civilisierten Staaten Europas unter bestimmten Verfassungen und Gesetzen. Wir haben alles Vertrauen zu den Regierungen, dass sie unserer Sache freundlich gesinnt sind. Hier handelt es sich aber um die Schaffung-- Präs. Dr. Herzl (unterbrechend): Ich lasse Sie jetzt nicht eine