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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1901-01-01 · 5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901 · p. Seite 277

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901
Date
1901-01-01
Page
Seite 277 (sequence 277)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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277 so, wie er ist, und fassen Sie zugleich eine Resolution, in welcher Sie das A.-G. beauftragen, geeignete Schritte zu thun, um den Nationalfonds zu legalisieren, beziehungsweise ihm die Eigenschaft einer juristischen Person zu verschaffen. Wir haben daran gearbeitet und werden weiter daran arbeiten. Wenn dies nicht genügt, so haben wir nichts dagegen, im Sinne des Antrages Jasinowski ein Gomite von Juristen zu wählen, aber begraben Sie den Entwarf nicht, sondern nehmen Sie ihn an, wir können ihn ja nachträglich verbessern, wie wir es mit dem Organisationsstatut gethan haben. Aber es handelt sich darum, dass wir nicht ohne den Nationalfonds nachhause kommen. Nehmen Sie den Entwurf an und übergeben Sie alle Abänderungsanträge der Commission, damit sie über dieselben berathe und dem nächsten Gongresse Bericht erstatte. Vicppräsiclent Dr. Tschlenow: Ich denke nicht, dass diejenigen, welche die Einsetzung einer Commission vorgeschlagen haben, damit die Absicht haben, d^n Entwurf zu begraben. Del. Dr. Bodenheimer: Ich empfehle Ihnen die Annahme des Antrages Lourie, der im Principe mit demjenigen des Herrn Dr. Kokeseh identisch ist, dass wir nämlich eine Resolution fassen, wonach wir den vorgelegten Statutenentwurf für den Nationalfonds als einen provisorischen Entwurf en bloc acceptieren mit der Massgabe, dass der Congress heute eine Commission wähle, die sieh mit dem A.-C. in Wien in Verbindung setzen und dem nächsten Congresse dann einen Statutenentwurf zur definitiven Annahme vorlegen möge. Durch die Berathung über dieses Statut kommen wir meines Erachtens nicht weiter, denn die Verhältnisse in den einzelnen Ländern sind zu verschieden, als dass sie in diesem Statute berücksichtigt werden und im Congresse hier zur gänzlichen Erledigung gelangen konnten. Wir würden ein Statut bekommen, das dann in einzelnen Ländern überhaupt nicht ausführbar wjire. Für ein Jahr schadet das nichts. Wenn aber das Statut definitiv angenommen ist und auf Grund dieses Statuts Stiftungen für den Nationalfonds erfolgen, dann wird die ganze Institution in Frage gestellt, wenn späterhin eine Aenderung des Statutes vorgenommen werden sollte. Denn die Stiftungen, die da erfolgt sind, sind, eben auf Grund des angenommenen Statutes erfolgt und sind unter keinen Umständen aufrecht zu erhalten, wenn das Statut später abgeändert würde. Wenn wir aber heute erklären: Das Statut, das wir annehmen, ist lediglich ein provisorisches, dann kann jeder Zuwendungen an diesen Nationalfonds machen und hat nicht das Recht, sie zurückzuziehen, wenn das Statut späterhin abgeändert wird. Ich glaube, das ist die einzige Lösung, wie wir den Nationalfonds zu einer ständigen Einrichtung der zionistischen Bewegung machen können, ohne Gefahr zu laufen, eine Institution zu schaffen, die den grossen Anforderungen nicht genügen würde, welche an einen solchen, die ganze Welt umfassenden Fonds für die jüdisch-nationale Bewegung gestellt werden müssen. Ich empfehle Ihnen also die Annahme des Antrages Kokesch als Amendement zu dem Antrage Lourie: Der Congress möge beschliessen, den vorgelegten Entwurf für

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