Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 220 (sequence 220)
- Language
- German, English, Hebrew
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220 § 19. Jedes Landes-Comite führt eine eigene Liste seiner Schekel- Zahler, die es ebenso wie die Namen der gewählten Delegierten dem A.-C. wenigstens vier Wochen vor jedem Gongresse mitzutheilen hat. § 20. Wenigstens drei Wochen vor jedem Gongresse soll dessen Tagesordnung jedem Landes-Comite zugeschickt werden. Diese Tagesordnung muss vom Landes-Comite in die betreffende Landessprache übersetzt und den Delegierten des Landes bekanntgemacht werden. § 21. Die Berichte der ständigen Commissionen, die dem Congresse vorgelegt werden sollen, sollen vor dem Congresse in hebräischer^ deutscher, russischer, jüdischer, französischer, englischer Sprache (je nach Bedarf) gedruckt und den Congressmitgliedern vorgelegt werden. § 22. Alljährlich hat in sämmtlichen Landes-Organisationen ein Delegiertentag, der von dem Landes-Comite einzuberufen istr stattzufinden. § 23. In dem Jahre, in welchem der Congress ausfällt, findet eine gemeinschaftliche Sitzung des grossen A.-C. und sämmtlicher ständigen Commissionen an einem vom engeren A.-C. näher zu bestimmenden Orte und Termine statt. § 24. Zur vorbereitenden Prüfung der Rechtmässigkeit der zum Congresse vorgenommenen Wahlen wird ein ständiger Legitimations-Ausschuss von drei Mitgliedern gebildet, die sich eine Woche vor Beginn des Congresses am Congressorte zu versammeln haben. Für den Fall der Verhinderung werden drei Ersatzmänner gewählt. Dr. Herzl proponiert, dass dieser ständige Legitimations- Ausschuss seinen Sitz am Orte des engeren A.-C. haben und aus fünf Mitgliedern bestehen soll. IV. Actions-Comite. §25. Das Executivorgan des Congresses ist das von demselben für die Zeit bis zum nächsten Congresse gewählte und nur ihm verantwortliche A.-C, welches aus fünf in derselben Stadt domicilierenden Mitgliedern und den Vorsitzenden der einzelnen Landes-