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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1901-01-01 · 5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901 · p. Seite 219

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901
Date
1901-01-01
Page
Seite 219 (sequence 219)
Language
German, English, Hebrew
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219 ginn der Wahl zum Gongresse entrichtet hat, Das passive Wahlrecht steht nur demjenigen Schekelzahler zu, welcher einem zionistischen Vereine angehört. Die Wahlen sind spätestens vier Wochen vor Beginn des Gongresses möglichst an einem und demselben Tage in der ganzen Welt vorzunehmen. Bei Verhinderung eines Gewählten ist bis zum Beginn des Gongresses eine Ersatzwahl zulässig. In den letzten vier Wochen vor Beginn des Congress'es gegründete Vereine wählen nach Analogie der Ersatzwahlen, sofern sie von der Landesorganisation anerkannt sind. § u. Das active Wahlrecht kann jeder nur in dem Vereine, dem er angehört oder mit welchem er als Schekelzahler vereinigt ist (Wahlgruppen), ausüben. Man erlangt das active Wahlrecht mit dem 18., das passive mit dem 24. Lebensjahre. Eine Bestimmung, in welcher wieder eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Organisationsausschüsse und Herrn Dr. Herzl besteht, ist folgende: § 15. „Jeder Zionisten verein ist berechtigt, mindestens einen Delegierten abzuordnen. Hat der Verein mehr ah 100 Mitglieder, so wählt er für je 100 Mitglieder einen Delegierten mehr." Dieser Paragraph entspricht im wesentlichen dem Sinne des Organisations-Statutes, auf Grund dessen wir bisher gewählt haben. Eine Aenderung zu schaffen, dürfte wahrscheinlich nicht leicht sein, und ich glaube daher, dass es empfehlenswert sein wird, bei diesem Modus vorläufig zu bleiben. § 16- Die Wahl der Delegierten für den Zionisten-Congress ist eine directe und geheime. Die sonstigen Wahlmodalitäten bleiben den Landes-Organisationenüberlassen. Diese haben jedoch mindestens drei Monate vor dem Gongresse die Bestätigung des W^ahlmoclus vom engeren A.-G. einzuholen. Die Verständigung über die vorgenommenen Wahlen kann nur durch die Landes-Organisation erfolgen. Die Landes-Organisation ist verpflichtet, dem Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustellen. § 17. Jeder Delegierte verfügt im Congresse nur über eine Stimme. § 18. Die Delegierten-Mandate sind nicht übertragbar. Ich bemerke hierzu, dass nach einer richtigen Auffassung der Geschäftsordnung hiernach ein Mandat cassiert werden muss, wenn ein Delegierter dieser Bestimmung zuwidergehandelt hat.

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