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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1901-01-01 · 5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901 · p. Seite 218

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901
Date
1901-01-01
Page
Seite 218 (sequence 218)
Language
German, English, Hebrew
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218 rufung des Congresses bestimmt in dringenden Fällen das grosse A.-C. Dieser Theil des § 9 war innerhalb des Organisations- Ausschusses sehr bestritten. Nach langwierigen Verhandlungen ist mit einer Mehrheit von 9 gegen 8 Stimmen dieser Zusatz angenommen werden, während die Minderheit von 8 Stimmen für die Einberufung eines Congresses für das nächste Jahr sich ausgesprochen hat. Der weitere Theil des § 9 lautet: „Der Congress hat mindestens eine Woche zu tagen. Während der Plenar-Sitzungen dürfen keine Commissions-Sitzungen stattfinden. Für die Commissionen sind besondere Sitzungs-Tage zu bestimmen." Herr Dr. Herzl empfiehlt, diesen Paragraph nicht in das Statut aufzunehmen, sondern als Resolution den Wunsch auszusprechen, dass das A.-C. nach diesem Punkte künftig vorgehen möge. § io. „Aufgaben des Congresses sind : a) Entgegennahme und Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Actions-Comites (A.-C). b) Ausgestaltung des zionistischen Programmes. c) Fesstellung des Programmes der nächsten Verwaltungsperiode. d) Wahl des A.-C. und sonstiger Körperschaften für die nächste Verwaltungsperiode. e) Entgegennahme und Berathung von Petitionen und Anträgen. § ii- Die Arbeiten eines Congresses werden nach der vom III. Congresse beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt. § 12. An den Verhandlungen des Congresses können nur die von Sehekelzahlern gewählten Delegierten theilnehmen." Der Ausschuss empfiehlt den Zusatz: „Referate auf dem Congresse können auch von Sehekelzahlern, die nicht Delegierte sind, erstattet werden." Diesen Zusatz erklärt unser verehrter Präsident nicht für wünschenswert. Ich bitte auch das zu vermerken. „Die Thesen der Referate sind zuvor dem A.-C. zur Genehmigung vorzulegen." § 13. Jeder Schekelzahler hat das active Wahlrecht zum Congresse, wenn er den alljährlich zu leistenden Sehekel rechtzeitig vor Be-

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