Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 213 (sequence 213)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3476254-3476264--1587-3477724- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
218 Erreichung des 21. Lebensjahres zu gewähren und nicht mit IS Jahren, wie es früher war. Der Grund, ist evident: Der Zionismus tritt endlich allmählich aus seiner Gährungsperiode, greift festen, realen Boden, der Congress ist schon Besitzer eines nationalen Creditinstituts3 der Jüdischen Coionialbank, geworden, daher nothwendig, dass die Wähler der Delegierten zum Congress aus reiferen Leuten bestehen. Nicht eine Gesetzgebung weder Europas noch Amerikas gibt das Wahlrecht zu Wahlen in staatlichen oder communalen Körperschaften Personen unter 21 Jahren. Wenn man noch hinzufügt, dass auf den zionistischen Versammlungen noch die Jugend dominierend ist, das reifere Element oft durch sie verdrängt wird, so wird die Bestimmimg, dass nur das reifere Alter über das Wahlrecht verfügt, zu einer Notwendigkeit. § 20. Die Wahlen zum Congresse finden an einem und demselben Tage auf dem ganzen Erdball statt, welchen durch Stimmenmehrheit das Actions- Comite bestimmt. Die Wahlen sind direet und geschlossen. Alle Schekelzahler, die an einem Orte leben, geben zusammen ihre Stimmen, wie viele ihrer auch auf die Versammlung gekommen sein mögen; sie haben das Hecht, auf den Congress so viel Delegierte zu senden, wie viele Hunderte der Sehekelzahler an dem betreffenden Orte ansässig sind. § 21. Nicht später als ein Monat bis zum Wahltage wird vom Actions- Comite im officiellen Organe das Verzeichnis der Wahlorte und die Zahl der Delegierten, die jeder Ort das Recht hat zu wählen, bekannt gemacht. § 22. Nicht später als eine Woche vor dem Wahltage muss in allen zionistischen Kreisen, in Synagogen, wenn möglich, auch in örtlichen Zeitungen, Zeit und Ort der Wahlen und das Verzeichnis der Candidaten bekannt gegeben werden. § 23. Wahlprotokolle, unterschrieben von den anwesend gewesenen Wählern, werden unmittelbar an das Landes-Comite geschickt. Das Landes- Comite vermittelt die Protokolle mit ihren Resolutionen über Gesetzlichkeit oder Ungesetzlichkeit der Wahlen an das Congressbureau. § 24. Eine Gruppe oder gar einzelne Persönlichkeiten, die die stattgehabten Wahlen für ungesetzlich halten^ können ihre Ansichten darüber dem Landes-Comite mittheilen und das letztere ist verpflichtet, dieselben mit seiner Resolution an das Congressbureau zu übersenden. § 25. Der Congress erwählt vor seiner Schliessung zwei Revisionscommissionen, von denen jede aus drei Mitgliedern und drei Candidaten besteht. Die Mitglieder dieser Commissionen müssen auf dem Congress nicht später als eine Woche vor seiner Eröffnung erseheinen. Eine der Commissionen hat im Laufe der Woche die Casse des Aetions-Comites zu revidieren, während die zweite sich mit Mandaten der Delegierten, auf Grund der ins Bureau eingelaufenen Protokolle, den Resolutionen der Landes-Comites und den Privatklagen befasst. § 26. Die Eingabe der Commission über Gesetzlichkeit der Mandate muss gleich nach der Congresseröffnung geschehen. Der Sinn der beiden letzten Paragraphen ist klar. Wenn es wünschenswert istj dass die Revision der Casse und die Durchsicht über Gesetzlichkeit der