Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 214 (sequence 214)
- Language
- German, English, Hebrew
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214 Mandate eine wirkliehe und nicht eine scheinbare sein soll, so imiss dazu auch ein genügender Zeitraum vor dem Congresse anberaumt werden. Die Eingabe über Ungesetzlichkeit der Mandate muss sogleich nach der Congresseröffnung dem Congress vorgelegt werden, da sonst die fictiven Delegierten an vielen Debatten und Tragen theilnehmen könnten. V. Laiides-Comite. § 27. Die Mitglieder des Actions-Comites^ die in einem Lande leben, bilden das sogenannte Landes-Comite. Sie erwählen aus ihrer Mitte einen* der alle Sehekelgelder eincassiert, von denen er 50 Percent unmittelbar an die Casse des grossen Actions-Comites einsendet, aber die andere Hälfte auf Unterhaltung der Organisation und Agitation im Lande nach Anweisungen des Landes-Comites verwendet. § 28. In den Ländern, wo die Zahl der Mitglieder des Actions-Comites geringer als drei ist oder sie gänzlich fehlen, ernennt das kleine Actions- Comite aus seiner eigenen Machtbefugnis drei Personen oder die fehlende Zahl zu drei, die die gleichen Hechte und Pflichten wie die Mitglieder des Actions- Comites in allen Fragen und Sachen, die den Zionismus des betreffenden Landes betreffen, haben. Aber die Personen haben keinerlei Rechte^ nicht einmal eine Berathungsstimme in Prägen des allgemeinen (universellen) Zionismus. § 29. Das Landes-Comite nimmt gleich nach dem Congresse die Ausarbeitung der Organisations-Statuten für das betreffende Land vor und diese Statuten gelten für obligatorisch allen Zionisten des nämlichen Landes. Der einzige Punkt, den die Statuten nicht umändern können, ist der Wohlmodus der Delegierten für den Congress. Diese Ordnung kann nur von dem Congress selbst angenommen oder abgeändert werden. Die ausgedehnte Vollmacht, die ich den Mitgliedern des Actions-Comites zumuthe. beruht darauf, dass die Mitglieder des Actions-Comites, mit allen Seiten des zionistischen Lebens vertraut, am zweckmässigsten die Form einer Organisation für ihr Land festsetzen können. Die Erwägungen über örtliche Organisation in Kreisen, die wenig vorbereitet sind und eine Vorstellung über das zionistische Leben nur aus ihrem eigenen oder dem nächsten Punkte haben, können nicht bessere oder sachlichere Resultate geben. Im allgemeinen hat das praktische Leben bewiesen, dass dort, wo praktische, organisatorische, geschäftliche, aber nicht theoretische Probleme gelöst werden, rationeller die Beschlüsse sind, je weniger Personen daran theilnehmen. Von Missbrauch der Macht von Seiten der Mitglieder des Actions-Comites bei ihren grossen Rechten ist nichts zu fürchten, da die Quelle ihrer Machtbefugnis der aus Delegierten bestehende Congress ist, deren Wahl ausser der Competenz- und Einflusssphäre der Mitglieder des Actions-Comites liegt. Vicepräsident Dr. Tsclüenow (den Vorsitz übernehmend): Das Wort hat Herr Dr. Bodenheimer als Referent des Organisations-Ausschusses, Del. Dr. Bodenheimer (mit Beifall begrüsst): Meine Damen und Herren! Es ist mir vom Organisations-Ausschusse die ehrenvolle Aufgabe geworden. Ihnen das Resultat unserer Berathungen mitzutheilen. Ich bitte Sie, den Beschlüssen, welche wir gefasst