Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 211 (sequence 211)
- Language
- German, English, Hebrew
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211 § 13. Den Sitzungen sowohl des grossen als auch des kleinen Comites können auch Nichtniitglieder auf Vorschlag des Präsidierenden und im Einvernehmen mit der Majorität der Mitglieder beiwohnen, aber nur mit einer Berathungsstimme. Das volle Stimmrecht kann niemand von Privatpersonen gewährt werden. Dieser Paragraph ist aus folgendem Beweggrunde nöthig: es geschah, dass einige Comitemitglieder, die von Sitzungen abwesend waren, ihre Hechte auf andere Personen übertrugen. Die Praxis bewies, dass das nicht zweckentsprechend und unbequem ist. § 14. 1. Jede Sitzung des grossen Actions-Comites wird rechtskräftig, wenn an ihr nicht weniger als 12 Mitglieder theilnehmen, 2. die Beschlüsse des kleinen Comites, wenn nicht weniger als 2 anwesend sind, alsdann müssen aber die Beschlüsse mit Einstimmung beider gefasst werden. § 15. Das kleine Actions-Comite verwaltet alle Geschäfte der zionistischen Bewegung, wahrt die Central-Zionscasse, leitet das officielle zionistische Organ, organisiert, und beruft die Congresse (auf Grund der Erlaubnis des grossen Comites), erlässt Einladungen zu Zusammenberufungen des grossen Comites. § 16. Wegen aller mehr oder minder wichtigen Prägen des Zionismus, die irgend eine specielle Aufgabe erheischen oder mit grossen Geldausgaben verknüpft sind, hat. sich das kleine Comite brieflich an die. Mitglieder des grossen Comites zu wenden, räumt einen genügenden Termin zur Beantwortung der Fragen ein und richtet sich nach der Meinung der Mehrzahl der Antwortgeber. Bei ernsten und extraordinären Fällen hat es das Recht, die Versammlungen vor Ablauf eines Halbjahres zusammenzuberufen. Dieser Paragraph reglementiert nicht ganz genau die Fälle, wann das Actions-Comites alle Mitglieder anfragen soll, wann es sie zusammenberufen und welche Summen es ohne ihre Genelrmigung auslegen kann. Aber gewisse Freiheit in dieser Hinsicht muss dem kleinen Comite zugesprochen werden. Dieser Paragraph verfolgt nur den Zweck, den Wunsch des Congresses auszudrücken, damit es sich möglichst oft und viel mit den Mitgliedern des grossen Comites beräth. § 17. Jedes Mitglied des Actions-Comites hat das Recht, mit verschiedenen Vorschlägen in das kleine Comite zu gehen. Das letztere Kann dieselben in befriedigendem Sinne selbständig entscheiden; wenn es sich aber in irgend einer Sache nicht für competent hält, so muss es alle Mitglieder des grossen Comites anfragen. § IS. Beim kleinen Actions-Comite wird das officielle Organ in drei Sprachen herausgegeben, hebräisch, im Jargon und deutsch. ]STur ausschliesslich in diesem Organ werclen Bekanntmachungen und Verfügungen des grossen und kleinen Actions-Comites publiciert und die Rechenschaftsberichte der Jüdischen Colonialbank gedruckt werden. Auf ein Exemplar des Organs ist jeder Ort, wo sich Zionisten befinden, verpflichtet zu abonnieren. Die Ausgabe dieses Organs in drei Sprachen (und nicht nur deutsch, wie bisher) ist motiviert zu dem Zweck, damit das Organ allen Juden des ganzen Erdballes verständlich sei. Die Beschränkung seines Programms bis auf Bechenschaftsberichte und Verfügungen ist aus zwei Gründen nothwendig: