Mannheim
Compact Memory

Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1901-01-01 · 5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901 · p. Seite 210

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901
Date
1901-01-01
Page
Seite 210 (sequence 210)
Language
German, English, Hebrew
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3476254-3476264--1584-3477721
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

210 die Anwesenheit irgend eines Herren im Coniite als unbedingt nothwendig erachtet wird, kann das geschehen; die Wahl muss aber dann nicht weniger als vier Fünftel der Stimmen für sich haben. Die Einführung dieses Paragraphen halte ich für nothwendig aus zwei Gründen: 1. Die zionistische Sache darf nicht zum Gegenstand der Thätigkeit eines Häufleins Personen werden; aber dieses wird unbedingt geschehen, wenn die Angelegenheiten in Händen einer und derselben Leute bleiben. Dadurch würde unsere allgemeine Sache nicht das Eigenthum des ganzen Volkes, sondern einer kleinen regierenden Familie werden, wodurch das Volksvertrauen zu unserer Sache sich nur vermindern würde. Wir brauchen uns nur daran zu erinnern, wie viel Streit und Unzufriedenheit die Einführung des Paragraphen zur Emission der Gründeractien für die Colonialbank in unseren eigenen Reihen hervorrief, obgleich das unumgänglich nothwendig war. Ferner eröffnen wir durch den neuen Paragraphen einen Zuschuss neuer Kräfte in die Reihen der verwaltenden Sphären, was das Actions-Comite vor der Stockungsgefahr schützen wird. Im Falle des Nichtvorhandenseins dieses Paragraphen würde der Congress kaum jemand deballotieren, wovon wir uns in 4 Jahren überzeugen konnten. — Der zweite Grund der Einführung dieses Paragraphen ist die Gefahr vor Usurpation der Macht, weil nach dem Plan der projectierten Organisation den Comitemitgliedern die weitesten und unbeschränktesten Rechte gegeben werden sollen. In Betreff der Gefahr aber, dass man für irgend ein Mitglied keinen Ersatzmann finden könnte, fällt dieselbe durch die Einräumung des Rechtes für den Congress, denselben durch Vierfünftel-Majorität wieder zu wählen^ auch ab. § 10. Das grosse Actions-Comite führt die allgemeinen Geschäfte des Zionismus, versammelt sich nicht weniger als zweimal im Jahr, um die nächsten Arbeiten zu bezeichnen, ebenso zu Berathungen; erwählt aus seiner Mitte drei Personen, die beständig in einer Stadt wohnhaft sind, und überträgt ihnen die Adnünistrations- und Einigungsthätigkeit des ganzen Actions- Comites. III. Das kleine Actions-Comite. § 11. Drei Mitglieder, wohnhaft in einer Stadt, bilden das sogenannte kleine Actions-Comite. Eins derselben wird als Präses, das zweite als Secretär, das dritte als Cassier fungieren. Die Wahl zu den Aemtern findet im grossen Actions-Comite statt. Die Reducierung der Mitgliederzahl des kleinen Comites von fünf auf drei schlage ich darum vor, weil auch die Mitgliederzahl des grossen Comites sich verminderte, und zweitens, weil nach dem neuen Wahlmodus es schwer fallen wird,, mehr Mitglieder in einer Stadt zu finden. Wenn es sich aber erweist, dass in einer Stadt ihrer mehr sein könnten, so können sie sich alle an den Comite- Sitzungen betheiligen auf Grund des folgenden Paragraphen. § 12. Die Mitglieder "des grossen Comites, wohnhaft beständig in einer Stadt, wo das kleine Coniite sieh befindet, oder die auf Durchreisen begriffen sind, haben das Recht, mit vollem Stimmrecht an den Sitzungen des kleinen Comites theilzunehmen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.