Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 4 (1900) London, 13. bis 16. August 1900
- Date
- 1900-01-01
- Page
- Seite 296 (sequence 296)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/3476254-3476262--1368-3477504- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 29« — 6. Das aciive Wahlrecht kann jeder nur in der Wahlgruppe, der er angehört, ausüben. Man erlangt das active Wahlrecht mit dem iS., das passive mit dem 24. Lebensjahre. 7. Jeder zionistische Verein wählt als Wahlgruppe so viele Delegierte, als er 100 Mitglieder hat. Bei einer Ueberzahi von mehr als 50 Mitgliedern wählt der Verein um einen Delegierten mehr. Schekelzahler, weiche keinem zionistischen Vereine angehören, werden durch das Laudes-Comite nach je Hunderten in Wahlgruppen eingetheilt. In demselben Orte haben aber schon 50 solcher Schekelzahler als Wahlgruppe das Recht, einen Delegierten zu wühlen, wenn die Landes-Organisation dem zustimmt. S. Die Wahl der Delegierten für den Zioniston-Gongress ist eine direkte und geheime. 9. Der Wahlmodus bleibt den Landes-Organisationen überlassen. Diese haben jedoch mindestens o Monate vordem Gongresse die Bestätigung des Actions-Gomites einzuholen. 10. Jeder Delegierte hat das Recht, bis 5 .Mandate zu übernehmen, verfügt am Gongresse jedoch nur über eine Stimme. 11. Die Delegierten-M uidate sind nicht übertragbar. 12. Jedes Landes-Gomite führt eine eigene Liste seiner Schekelzahler, die es ebenso wie die Namen der gewählten Delegierten dem Actions-Comite wenigstens S Wochen vor jedem Gongresse mitzulheilen hat. V,l. Wenigstens 3 Wochen vor jedem Gongresse soll dessen Tagesordnung jedem Landes-Gomite zugeschickt werden. Diese Tagesordnung muss vom Landes-Gomite in die betretende Landessprache übersetzt und den Delegierten des Landes bekanntgemacht wrerden. 14. Di<* Berichte der ständigen Gommisskmen, die dem Congresse vorgelegt werden sollen, sollen vor dem Gongresse in hebräischer, deutscher, russischer, französischer und englischer Sprache (je nach Bedarf) gedruckt und den Gongressmitgliedern vorgelegt werden. IV. A c t i o n s - G o rn i t e. (A.-G.) 1. Das Executiv-Organ des Gongresses ist das von demselben für die Zeit bis zum nächsten Gongresse gewählte und nur ihm verantwortliche A.-G., welches aus 5 in derselben Stadt domicilierenden Mitgliedern (engeres A.-G.) und einer der Grösse und Bedeutung der einzelnen Landes-Organisationen entsprechenden und vom jeweiligen Congresse festzustellenden Anzahl von Mitgliedern (grosses A.-C.) besteht. Das engere A.-G. leitet die Geschäfte der zionistischen Bewegung, ist jedoch verpflichtet, zurBerathung wichtiger Angelegenheiten, mindestens aber einmal im Jahre, ausserhalb des Congresses,