Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 4 (1900) London, 13. bis 16. August 1900
- Date
- 1900-01-01
- Page
- Seite 295 (sequence 295)
- Language
- German, English, Hebrew
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C) Jedes Reich hat in der Regel ein Landes-Gomite. Aus besonderen .Gründen kann das Actions-Gomite die Bildung mehrerer Landes - Gomites für verschiedene Landestheile gestalten. Gegen die Entscheidung des Actions-Gomites kann die Berufung an den Congress ergriffen werden. Das Landes- Comite leitet die zionistische Bewegung seines Gebietes, bestätigt die Statuten der zionistischen Vereine und die Wahl ihrer Functionäre. Das Landes-Comite besteht aus den Aetions-Comitemitgliedern des Landes und den Vertretern der Districte. Der Sitz des Landes - Gomites bestimmt sich nach eigener Wahl desselben unter Approbation des Actions- Gomites. 3. Gegen die Entscheidung der Districte ist die Berufung an das Landes - Comite zulässig. Bei Niehtbestätigung von Vereinsstatuten und Wahlen ist auch die Berufung an das Actions-Gomite gestattet. III. Congress. 1. Der Zionisten-Gongress tagt mindestens jedes zweite Jahr an einem von ihm zu bestimmenden Orte. Aenderungen des Ortes der Tagung oder eine frühere Einberufung des Gongresses bestimmt in besonderen wichtigen Fällen das grosse Actions-Gomite. 2. Aufgaben des Gongresses sind: a) Entgegennahme und Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Actions-Gomites (A.-G.). - b) Ausgestaltung des zionistischen Programmes. c) Feststellung des Programmes der nächsten Verwaltungsperiode. d) Wahl des A.-C. und sonstiger Körperschaften für die nächste Verwaltungsperiode. e) Entgegennahme und Berathung von Petitionen und Anträgen. 3. Die Arbeiten eines Gongresses werden nach der vom III. Gongresse beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt. 4. An den Verhandlungen des Gongresses können nur die von Schekelzahlern gewählten Delegierten theilnehmen. 5. Jeder Schekelzahler hat das active und passive Wahlrecht für den Congress, wenn er seinen Schekel mindestens 10 Wochen vor Beginn des Gongresses entrichtet. Die Wahlen müssen 4 Wochen vor Beginn des Gongresses beendet sein. Nur bei Verhinderung eines Gewählten ist bis zum Gongresse eine Ersatzwahl zulässig. In den letzten 4 Wochen gegründete Ortsgruppen wählen nach Analogie der Ersatzwahlen, soferne sie von der Landes-Organisation anerkannt sind. *