Mannheim
Compact Memory

Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1900-01-01 · 4 (1900) London, 13. bis 16. August 1900 · p. Seite 297

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
4 (1900) London, 13. bis 16. August 1900
Date
1900-01-01
Page
Seite 297 (sequence 297)
Language
German, English, Hebrew
Belongs to
journal volume
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3476254-3476262--1369-3477505
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 207 — das grosse A.-C. mit angemessener Anberaumungsfrist zu einer Tagung einzuberufen. Das engere A.-C. hat ferner das grosse A.-C. von dem jeweiligen Stande seiner organisatorischen und administrativen Thätigkeit auf dem Laufenden zu erhalten. Ueber alle Fragen, welche die Landes-Organisation berühren, kann das engere A.-C. nur im Einverständnisse mit dem grossen A.-C. Beschlüsse fassen. V. Einkünfte der zionistischen Organisation. 1. Die Einkünfte der zionistischen Organisation bestehen aus den Schekeln, Spenden und Zuwendungen jeglicher Art. 2. Der Schekel ist die jährliche Beitragsleistung der Zionisten zur Deckung der laufenden Ausgaben für die zionistische Bewegung. 3. Jedes Mitglied einer Wahlgruppe zahlt jährlich einen Schekel von mindestens 1 Franc, resp. 1 Mark, 1 Krone, 40 Kopeken, 25 Cents, 1 Shilling. 4. Die Einzahlung des Sehekels geschieht durch den Vertrauensmann, welcher verpflichtet ist, die bei ihm einlaufenden Beträge dem betreffenden Landes-Comite mindestens nach iedem zweiten Monate zu übermitteln. VI. Revisoren. 1. Der Congress \yählt zwei Revisoren und zwei Revisoren- Stellvertreter. 2. Die Cassabücher des Congress-Bureaus sind mit dem 30. Juni abzuschliessen und nebst sämmtlichen Rechnungen, Berichten und Memoranden an einem zu vereinbarenden Tage und Orte vor dem Congresse den Revisoren zur Prüfung zu übergeben, welche dem vom Congresse zu wählenden Finanz-Ausschusse einen schriftlichen Bericht vorzulegen haben. Die Revisoren sind ermächtigt, nöthigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführer zur Hilfe heranzuziehen. 3. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des A.-C. sein. VII. Statuten-Aenderung. Eine Aenderung des Statuts kann nur durch den Zionisten- Congress beschlossen werden.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.